Basketballverband Basketballverband www.basketballverband-nrw.de
"Das Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen." – BGHSt 24,356,359

Verfassungsbeschwerde 2 BvR 847/19

Der Weg nach Karlsruhe in Sachen Basketballverband NRW

Die Verfassungsbeschwerde herunterladen

Hier kann die Verfassungbeschwerde ohne Anlagen heruntergeladen werden – pdf-Datei-

Alle Unterlagen stehen hier zum download bereit – .rar-Ordner.

Oder lest die Verfassungsbeschwerde mit den verlinkten Anlagen hier:

Marcus Zimmermann
Pützstraße 6a
53343 Wachtberg


Bundesverfassungsgericht
Schlossbezirk 3
76131 Karlsruhe


Wachtberg, den 08.05.2019

Verfassungsbeschwerde

des Marcus Zimmermann, Pützstraße 6a, 53343 Wachtberg
-Beschwerdeführers-

gegen
das Urteil des Amtsgerichts Duisburg vom 22.03.2018 in Sachen Marcus Zimmermann./.Westdeutscher Basketball-Verband e.V. (Az: 49 C 2811/17)

-Anlage 1-

den Beschluss des Landgerichts Duisburg 7. Zivilkammer vom 20.07.2018 in Sachen Marcus Zimmermann./.Westdeutscher Basketball-Verband e.V. (Az: 7 C 54/18)
-Anlage 2-

den Beschluss des Bundesgerichtshof II. Zivilsenat vom 05.12.2018 in Sachen Marcus Zimmermann./.Westdeutscher Basketball-Verband e.V. (Az: II ZB 19/18)

-Anlage 3-

wegen

Verletzung des Grundrechts aus
Art. 2 I GG iVm 20 III GG als Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz,
Art. 101 I 1 GG als Verbot von Ausnahmegerichten (grundrechtsgleich),
Art.. 12 GG als Grundrecht auf Berufsausübungsfreiheit,
Art. 2 I GG als Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit,
Art. 103 II GG Verstoß gegen das Gesetzlichkeitsprinzip (nulla poena sine lege scripta, certa, praevia et stricta); letztgenanntes ebenfalls grundrechtsgleich.


I. Verfahrensgegenstand

Der Beschwerdeführer macht geltend in seinen verfassungsmäßig zugesicherten Grundrechten aus

Art. 2 I GG iVm 20 III GG als Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz,
Art. 101 I 1 GG als Verbot von Ausnahmegerichten (grundrechtsgleich),
Art.. 12 GG als Grundrecht auf Berufsausübungsfreiheit,
Art. 2 I GG als Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit,
Art. 103 II GG Verstoß gegen das Gesetzlichkeitsprinzip (nulla poena sine lege scripta, certa, praevia et stricta); letztgenanntes ebenfalls grundrechtsgleich.

durch die Entscheidungen

Urteil des Amtsgerichts Duisburg vom 22.03.2018 in Sachen Marcus Zimmermann./.Westdeutscher Basketball-Verband e.V. (Az: 49 C 2811/17)

-Anlage 1-

Beschluss des Landgerichts Duisburg 7. Zivilkammer vom 20.07.2018 in Sachen Marcus Zimmermann./.Westdeutscher Basketball-Verband e.V. (Az: 7 C 54/18)

-Anlage 2-

Beschluss des Bundesgerichtshof II. Zivilsenat vom 05.12.2018 in Sachen Marcus Zimmermann./.Westdeutscher Basketball-Verband e.V. (Az: II ZB 19/18)

-Anlage 3-

verletzt zu sein.

Der Beschwerdeführer macht zudem geltend Berufsschiedsrichter zu sein. Der Beschwerdeführer finanziert seinen Lebensunterhalt auch durch seine Schiedsrichtertätigkeit. Die Tätigkeit übt der Beschwerdeführer seit Sommer 2000 aus, weshalb diese auch auf Dauer angelegt ist.

Dem Verfahrensführer wurde in allen Instanzen hinreichend rechtliches Gehör gewährt. Insbesondere konnte der Beschwerdeführer seine Ausführungen zur Sachlage vollumfänglich vortragen bzw. durch seine Anwälte vortragen lassen. Eine Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 I GG wird demnach nicht geltend gemacht und ist daher auch nicht Gegenstand dieser Verfassungsbeschwerde. Das Grundrecht gewährt keinen Schutz, dass Gerichte der vorgetragenen Rechtsauffassung folgen (BVerfGE 64, 1, 12; 87, 1, 33).

II. Verfahrensgeschichte

Sportrechtsweg: Entscheidung WBV Rechtsausschuss

-Anlage 4-

Urteil des Amtsgerichts Duisburg (Az: 49 C 2811/17)
Beschluss des Landgerichts Duisburg (Az: 7 C 54/18)
Beschluss des Bundesgerichtshofs (Az: II ZB 19/18)

Der Beschwerdeführer war Schiedsrichter im Spielbetrieb des Westdeutschen Basketball-Verbandes e.V.. Der damalige Schiedsrichterwart sperrte den Beschwerdeführer

Anlage 2 der erstinstanzlichen Klage
-Anlage 5-

Gegen die Entscheidung des Schiedsrichterwartes legte der Beschwerdeführer zunächst Rechtsmittel beim Rechtsausschuss des Verbandes ein, der nicht den Anforderungen der §§ 1025 ff. ZPO genügt und somit kein Schiedsgericht, sondern bloßes Vereinsgericht ist.

Berufungsschrift aus dem Sportrechtsverfahren
-Anlage 6-

Auf mündliche Nachfrage des Rechtsausschusses, ob die Begründung des Eilantrages (Anlage 6) als Begründung der Hauptsache genommen werden sollte, stimmte der Verfahrensführer dem mündlich zu.

Nach Einlegung des Rechtsmittels nahm der Schiedsrichterwart seine Entscheidung teilweise zurück. Zunächst urteilte der Rechtsausschuss des Westdeutschen Basketball-Verbandes e.V. (im Folgenden WBV e.V.). Für die weiteren Einzelheiten wird auf die beigefügte Entscheidung des Rechtsauschuss des WBV e.V. vom 22.05.2014 in vollem Umfang Bezug genommen und zum Gegenstand des Vortrags der Verfassungs-beschwerde gemacht.

Entscheidung des WBV Rechtsausschusses
-Anlage 4-

Gegen die Entscheidung klagte der Beschwerdeführer beim AG Duisburg,

Klageschrift mit Anlagen 1-10
-Anlage 5-

das AG Duisburg erließ Eröffnungsverfügung vom 05.10.2017.

Eröffnungsverfügung
-Anlage 7-

Die Beklagte beantragte Fristverlängerung. Diese wurde gewährt.

Schreiben des AG Duisburg vom 21.11.2017
-Anlage 8-

Mit Schriftsatz vom 05.12.2017 erwiderte die Beklagte, welche nicht rechtmäßig vertreten war, auf die Klage und beantragte die Klage abzuweisen, da der Sportrechtsweg nicht erschöpft sei. Laut WBV Satzung und Vereinsregisterauszug der Beklagten wären zwei Unterschriften notwendig gewesen.

Klageerwiderung des WBV vom 05.12.2017
-Anlage 9-

Das Amtsgericht übersandte dem Kläger die Erwiderung der Beklagtenseite und schlug den Parteien eine Mediation vor.

Schreiben des AG vom 07.12.2017
-Anlage 10-

Auf die Klageerwiderung replizierte der Kläger und teilte unter anderem mit, dass der Sportrechtsweg sehr wohl erschöpft sei und stimmte einer Mediation zu.

Schriftsatz des Klägers vom 19.12.2017
-Anlage 11-

Nunmehr ließ sich die Beklagte anwaltlich vertreten. Herr Dr. Engelbrecht reichte Schriftsätze vom 12. und 24. Januar für die Beklagte ein. Er berief sich im Wesentlichen auf § 34 WBV Satzung, welcher dem Verband Disziplinargewalt verleiht, ohne Tatbestände oder Rechtsfolgen zu benennen. Er trug ferner die irrige Rechtsauffassung, dass eine pauschale dynamische Verweisung auf sämtliche Ordnungen des übergeordneten Verbandes -wohl auch in der jeweiligen Fassung- zulässig sein soll. Ferner trug der Beklagtenvertreter vor, dass gegen Entscheidungen deren Belastung 260,00 Euro nicht übersteigt kein Rechtsmittel gegeben ist. Hinsichtlich der Details wird auf die Anlage verwiesen.

Schreiben der Beklagtenseite vom 12.01.2018
-Anlage 12-

Schriftsatz der Beklagtenseite vom 24.01.2018
-Anlage 13-

Mit Schreiben vom 29.01.2018 lud das Amtsgericht die Parteien und ordnete anscheinend nur für den Kläger das persönliche Erscheinen an. Zum Gütetermin erschien der Kläger. Seitens der Beklagtenpartei waren zunächst Herr Dr. Engelbrecht als Rechtsanwalt des Verbandes und Frau Künsken (Geschäftsführerin des WBV) anwesend. Letztgenannte verließ fluchtartig den Gerichtssaal als sie vom Kläger gefragt wurde, welche Probleme es denn aus Sicht des Verbandes mit dem Kläger gebe. Herr Rechtsanwalt Dr. Engelbrecht argumentierte, dass sie ja eventuell noch als Zeugin in Frage kommen könne. Hinsichtlich einer gütlichen Einigung sei sie ohnehin als Angestellte des Verbandes nicht sprachberechtigt. Herr Dr. Engelbrecht erklärte selbst auch nicht zu einem Güteversuch beitragen zu können.

Ladung zur mündlichen Verhandlung
-Anlage 14-

Protokoll der mündlichen Verhandlung
-Anlage 15-

Der Kläger beantragte das Protokoll zu berichtigen.
-Anlage 16-

Dies wurde abgelehnt.
-Anlage 17-

Es folgten Schreiben:

Schreiben des Klägers vom 05.02.2018
-Anlage 18-

Schreiben des Kläger vom 09.02.2018
-Anlage 19-

Schreiben des Kläger vom 14.02.2018
-Anlage 20-

Schreiben der Beklagten vom 14.02.2018
-Anlage 21-

Schreiben der Beklagten vom 08. März 2018
-Anlage 22-

Schreiben des Klägers vom 08. März 2018
-Anlage 23-

Schreiben des Klägers vom 13. März 2018
-Anlage 24-

Schreiben des Klägers vom 24. März 2018
-Anlage 25-

Schreiben des Beklagten vom 05. April 2018
-Anlage 26-

Beschluss AG Duisburg hinsichtlich des Protokolls (Anlage 17)

Gegen das Urteil des AG Duisburg (-Anlage 1-) legte der Beschwerdeführer vertreten durch seinen Rechtsanwalt Herr Maximilian Stahm, Dortmund beim LG Duisburg ein.

Berufungsschrift zum Landgericht Duisburg
-Anlage 27-

Die Gegenseite beantragte sodann, die Berufung zurückzuweisen.
-Anlage 28-

Mit Schreiben vom 23. Mai 2018 wurde die Berufung begründet
-Anlage 29-

und der Antrag auf Erteilung einer Schiedsrichterlizenz
-Anlage 30-

sowie der Antrag auf Teilnahmeberechtigung für Spieler
-Anlage 31-

eingereicht.

Mit Schreiben vom 06.06.2018 wurde die Berufungsbegründung seitens des Klägers ergänzt.
-Anlage 32-

Das LG Duisburg erließ Hinweisbeschluss, es wolle die Berufung nicht zu lassen, da der Streitwert in Höhe von 600,00 Euro nicht erreicht sei und auch kein anderer Grund für die Zulassung der Berufung gegeben sei. Für die weiteren Einzelheiten wird auf das beigefügte Hinweisschreiben des Landgerichts Duisburg vom 26.06.2018 in vollem Umfang Bezug genommen.

Hinweisbeschluss des LG Duisburg vom 26.06.2018
-Anlage 33-

Die Beklagtenseite erwiderte mit Schreiben vom 27. Juni 2018
-Anlage 34-

und folgte mit weiterem Schreiben vom 27.06.2018 der rechtsirrigen Ansicht des LG Duisburg.
-Anlage 35-

Mit Schreiben vom 11.07.2018 teilte Herr Rechtsanwalt Maximilian Stahm für den Berufungsführer mit, das Rechtsmittel werde nicht zurückgenommen.

-Anlage 36-

Das LG Duisburg legte den Streitwert auf maximal 279,00 Euro fest und wies die Berufung mit Beschluss vom 20.07.2018 zurück.

Beschluss des Landgerichts Duisburg 7. Zivilkammer vom 20.07.2018 in Sachen Marcus Zimmermann./.Westdeutscher Basketball-Verband e.V. (Az:7 C 54/18)
-Anlage 2-

Hiergegen legte die Kanzlei BGH Anwalt Jürgen Kofler im Namen des Beschwerdeführers Rechtsbeschwerde zum BGH ein, beantragte Akteneinsicht, bat um Fristverlängerung

Rechtsbeschwerdeschrift zum BGH vom 03.09.2018
-Anlage 37-

und forderte zugleich die Gegenseite auf, vorerst Stillschweigen zu bewahren.

Stillschweigeaufforderung vom 03.09.2018
-Anlage 38-

Mit Schreiben vom 06.09.2018 gewährte der BGH die beantragte Fristverlängerung.

Schreiben des BGH vom 06.09.2018
-Anlage 39-

Mit Schreiben vom 30.11.2018 reichte Herr BGH Anwalt Kofler die Begründung der Rechtsbeschwerde form- und fristgerecht ein.

Begründung der Rechtsbeschwerde vom 30.11.2018.
-Anlage 40-

Mit Schreiben vom 02.01.2019 beantragte die Kanzlei Dr. Kummer und Wassermann, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen

Schreiben der Kanzlei Dr. Kummer und Wassermann
-Anlage 41-

und begründete dies mit Schreiben vom 15.01.2019.

Schreiben der Kanzlei Dr. Kummer und Wassermann vom 15.01.2019
-Anlage 42-

Der BGH entschied das Verfahren mit Beschluss des II. Zivilsenats vom 05.12.2018 in Sachen Marcus Zimmermann./.Westdeutscher Basketball-Verband e.V. (Az: II ZB 19/18)
-Anlage 3-

und wies die Rechtsbeschwerde zurück. Der Beschluss wurde am 11.04.2019 zugestellt.

III. Verfassungsrechtliche Beurteilung

A. Die Berufung ist zulässig

a. Insbesondere wurde die Frist des § 93 I 1 BVerfGG gewahrt. Die Abweisung der Berufung und Rechtsbeschwerde steht dem nicht entgegen, da das Rechtsmittel aus ex ante Sicht nicht vollkommen aussichtslos war (vgl. BVerfGE 91,93,106 - Kindergeld). Der Beschluss des BGH wurde am 11.04.2019 zugestellt (Anlage 4). Der Rechtsweg ist im Sinne des § 90 II 1 BVerfGG erschöpft. Gegen den ablehnenden Beschluss des BGH ist kein ordentlicher Rechtsbehelf gegeben.

Die Verfassungsbeschwerde ist auch deshalb anzunehmen, weil ihr grundsätzliche Bedeutung § 93 a II a BVerfGG zukommt. Es waren und sind derzeit weitere Verfahren anhängig, bei denen es auf die gleichen Rechtsfragen ankommt, exemplarisch ob der Weg zum Rechtsausschuss des DBB zwingend oder der Verweis auf diesen verfassungswidrig ist. Exemplarisch:

s. Anlage (Verfahren Bergische Löwen./.WBV e.V.) der Anlage 36

Verfahren HOOP-CAMPS e.V. ./.Westdeutscher Basketball-Verband e.V. LG Duisburg Az: 7S55/18

Bereits der WBV e.V. ist Fachverband für 50.000 Basketballer. Die Frage nach dem Rechtsweg ist bereits deshalb schon von genereller Bedeutung. Hinzu kommen 15 weitere Landesverbände mit vergleichbaren Regelungen in ihren Satzungen sowie etliche Verbände anderer Sportarten.

Demnach ist die Frage, unter welchen Umständen ein aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu rechtfertigender Eingriff in oben genannte Grundrechte vorliegt, für eine Vielzahl zu erwartender -und teils schon anhängiger- Fälle von Bedeutung.

Auch liegen die Voraussetzungen des § 93 a II b BVerfGG vor. Dem Beschwerdeführer droht schon allein durch den verfassungswidrigen Ausschluss des Rechtsweges ein krasser aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu rechtfertigender Nachteil. Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz ist verletzt (Art.. 2 I GG iVm 20 III GG). Damit ist zugleich das Rechtsstaatsprinzip derart eklatant verletzt, dass die Annahme zur Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht als Hüter der Verfassung erforderlich ist.

Gleiches gilt für das Verbot von Ausnahmegerichten. In der Literatur wird vertreten, dass Sportgerichte privater Verbände nichts mit Art. 101 I GG zu tun haben (Hufen, Staatsrecht II, Grundrechte, 3. Auflage, §21 Rn 24). Diese Auffassung ist nach rechtsstaatlichen Vorstellungen so nicht tragbar. Es kann dahinstehen, ob ein staatliches Ausnahmegericht tätig wird oder ein staatliches Gericht an ein privates Ausnahmegericht verweist. Richtigerweise ist das Sportgericht -private Ausnahmegericht- gleichermaßen unzulässig wie ein staatliches. Grundrechtsinhaber können sich grundsätzlich einem solchem jedoch unterwerfen, was einen vorrübergehenden Grundrechtsverzicht darstellt. Eine andere Rechtfertigungsmöglichkeit ist nicht ersichtlich. Insbesondere Auffassungen, die ein besonderes Gewaltverhältnis befürworten, sind nicht mit Art. 20 III GG vereinbar. Der Beschwerdeführer hat sich dem DBB Rechtsausschuss, den er laut erstinstanzlichem Urteil anrufen hätte müssen, nie unterworfen. Art. 101 GG wird nicht ohne Grund schrankenlos durch das Grundgesetz garantiert.

Die Eingriffe in Art. 101 I 1 GG und Art. 2 I iVm 20 III GG sind eklatant, nicht zu rechtfertigen und anderweitig nicht mehr korrigierbar.

Die Verfassungsbeschwerde ist daher zulässig und zur Entscheidung anzunehmen.

B. Die Verfassungsbeschwerde ist auch begründet

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist Maßstab für die verfassungsrechtliche Prüfung vorrangig das Rechtsstaatsprinzip, aus dem für zivilrechtliche Streitigkeiten die Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes abzuleiten ist (BVerfG 54, 77, 291; 80, 103, 107; 85, 337, 345).

Der Beschwerdeführer wird durch das Urteil des Amtsgerichts und die Beschlüsse des Landgerichts und Bundesgerichtshof in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 2 I GG iVm 20 III GG verletzt.

Hat der Gesetzgeber sich für die Eröffnung einer Instanz entschieden und sieht die betreffende Prozessordnung dementsprechend ein Rechtsmittel vor, so darf der Zugang dazu nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (BVerfG 16.06.2016 1 BvR 873/15).

Das Amtsgericht Duisburg hat ausgeführt, dass die erstinstanzliche Klage nicht statthaft sei, da die Beklagte die Einrede des nicht-erschöpften Sportrechtsweges erhoben habe. Das Landgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Der BGH hat der Rechtsbeschwerde nicht stattgegeben. Damit greifen die Entscheidungen erheblich in vorgenannte Grundrechte des Beschwerdeführers ein; versagen ihm Rechtsschutz durch die ordentliche Gerichtsbarkeit.

Richtig ist diesbezüglich, dass es allgemein anerkannt ist, dass vor Anrufung der ordentlichen Gerichte der Sportrechtsweg erschöpft sein muss. Sofern dieser nicht erschöpft ist, ist eine Klage nicht statthaft und ein vorübergehender Grundrechtseingriff gerechtfertigt.

Die beim Amtsgericht de lege lata zuständige Richterin hat den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und dem Beschwerdeführer damit sämtliche Möglichkeiten genommen, gegen die Entscheidung aus dem Sportrechtsweg vorzugehen. Darin ist zunächst ein Grundrechtseingriff zu sehen.

Der Eingriff ist verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen. Dies wäre nur der Fall, wenn der Sportrechtsweg zum DBB Rechtsausschuss eröffnet gewesen wäre und dieser beschritten hätte werden müssen.

a. Das Recht auf effektiven Rechtsschutz ist schon deshalb verletzt, weil die Beschlüsse des Landgerichts und BGH das erstinstanzliche Urteil ad absurdum führen.

Ein Grundrechtseingriff in vorgenannte Grundrechte besteht durch die Klageabweisung. Dieser sei nach den Ausführungen des Amtsgerichts Duisburg gerechtfertigt, wenn der Kläger (nunmehr Beschwerdeführer) den Sportrechtsweg nicht ausgeschöpft habe. Der Sportrechtsweg war jedoch erschöpft, so dass eine Rechtsfertigung ausscheidet.

Rechtsfehlerhaft geht das AG Duisburg im Urteil davon aus, dass der Rechtsausschuss des Deutschen Basketball-Bundes e.V. (=übergeordneter Fachverband des WBV e.V.) Revisionsinstanz ist, so dass nach der sportgerichtlichen Entscheidung der Rechtsausschuss des DBB hätte angerufen werden müssen. Diese Auffassung ist falsch.

Den Rechtsweg will das Amtsgericht aus der DBB Rechtsordnung herleiten. Diese galt nach richtiger Auffassung für den Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt.

Selbst wenn sie gegolten hätte, hätte sie jedoch keinesfalls weiteren sportrechtsinternen Rechtsweg eröffnet. Die Entscheidungen der ordentlichen Gerichtsbarkeit leiden dahingehend an nicht auflösbaren, unerträglichen Widersprüchen:

aa. Nach Rechtsauffassung des LG und BGH ist die Möglichkeit der Berufung ausgeschlossen, da der Streitwert bei allenfalls 279,00 Euro (Beschluss des LG) oder maximal 300,00 Euro (Beschluss des BGH) liege.

Der Wert für eine Berufung zum DBB Rechtsausschuss im Sportrechtsweg hätte dann wie folgt berechnet werden müssen:

Von den maximal 300,00 Euro hätten 104,00 Euro Verfahrensgebühr für die erste Sportrechtsinstanz (WBV Rechtsausschuss) abgezogen werden müssen, da Verfahrensgebühren innerhalb eines (Sport)-Rechtsweges keinen Streitwert begründen (vgl. § 47 II 1 GKG). Demnach wäre ein Rechtsmittelwert von maximal 196,00 Euro stehen geblieben. Zwischen den Parteien war immer unstreitig, dass -sofern die DBB Rechtsordnung gelten würde- ein verbandsinternes Rechtsmittel nur zulässig sei, wenn eine Belastung von 260,00 Euro gegeben wäre. Dies besagt § 17 III DBB-RO iVm § 18 VI DBB-RO explizit.

Anlage 13 B3 DBB Rechtsordnung

Das Urteil des Amtsgericht, das den Rechtsweg zum DBB Rechtsausschuss fordert, wäre schon deshalb grundrechtswidrig, da dieser nach den Ausführungen des BGH iVm § 18 VI DBB-RO nicht existiert, und würde den Beschwerdeführer in seinem Grundecht auf effektiven Rechtsschutz Art. 2 I GG iVm Art. 20 III GG verletzen. Das Grundrecht kann nur durch einen rechtlich und tatsächlich existierenden Rechtsweg eingeschränkt werden.

bb. Alternativ könnte man den Streitwert, den der Kläger bei Klageeinreichung vorgeschlagen hat (1.104,00 Euro) oder den Streitwert des Amtsgericht bis 2.000 Euro heranziehen. In beiden Fällen wäre die Berufung zum Landgericht jedenfalls nach der eindeutigen Regelung des § 511 II 1 ZPO zulässig gewesen.

Effektiver Rechtsschutz ist schon deshalb nicht gegeben, weil
- unklar ist nach welchen Regelungen die Streitwertfestsetzung erfolgt. Der Gesetzgeber kann dies nicht den Gerichten überlassen ("billiges Ermessen"), da der Gesetzgeber wesentliche Fragen im grundrechtsrelevanten Bereich selbst regeln muss ("Wesentlichkeitstheorie" des BVerfG).
- das Ergebnis mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 III GG) unvereinbar ist. Es kann dahinstehen, ob der Streitwert des Beschwerdeführers, des AG, LG oder BGH richtig ist. Alle Streitwertfestsetzungen führen dazu, dass entweder der Zugang zum Amtsgericht zulässig gewesen wäre oder die Berufung zum Landgericht. Dem Beschwerdeführer wurde jedoch weder beim Amtsgericht noch beim Landgericht Rechtsschutz gewährt.
- Der Gesetzgeber hat den Zugang zum AG und LG geregelt. Die Normen hätten im Lichte des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz ausgelegt werden müssen. Dies ist nicht geschehen. Auch der BGH hat übersehen, dass die Entscheidungen aus verfassungsrechtlicher Sicht zu unerträglichen Widersprüchen führen. Das BVerfG hat in einer Entscheidung aus 2016 (Beschluss vom 16. Juni 2016 - 1 BvR 873/15) ausgeführt: "Hat der Gesetzgeber sich für die Eröffnung einer weiteren Instanz entschieden und sieht die betreffende Prozessordnung dementsprechend ein Rechtsmittel vor, so darf der Zugang dazu nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden." Es ist im vorliegenden Fall nicht erklärbar, dass der Streitwert in allen Instanzen so festgelegt wurde, dass ein für den Beschwerdeführer nachteiliges Ergebnis herausgekommen ist und dem Beschwerdeführer der Zugang zur ordentlichen Gerichtsbarkeit dadurch komplett verwehrt wurde, ohne dass hierfür eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung ersichtlich ist. Auch deshalb hätte eine grundrechtskonforme Auslegung zu anderen Ergebnissen führen müssen.
- Die letzte Instanz BGH den Streitwert so festlegt, dass ein Blick in die DBB Rechtsordnung reicht, um festzustellen, dass das Urteil des Amtsgerichts einen eklatanten Grundrechtsmangel hat; es wird geradezu ad absurdum geführt (§ 18 VI DBB-RO).

Das Grundrecht aus Art. 2 I GG iVm 20 III GG ist bereits nach diesen Ausführungen verletzt. Dem Beschwerdeführer wurde in allen Instanzen Rechtsschutz verwehrt. Eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung ist nicht ersichtlich.

b. Nach richtiger Auffassung war zudem der Sportrechtsweg erschöpft. Eine Rechtfertigung für die Grundrechtseingriffe damit ausgeschlossen. Im Folgenden wird dargestellt, dass es weder eine gesetzliche noch eine vertragliche Regelung gibt, die den Beschwerdeführer auf den Sportrechtsweg zum DBB Rechtsausschuss verwiesen hat; eine Rechtfertigung -sei es durch Vertrag oder einfachgesetzliche Regelung- in die Grundrechtseingriffe somit ausscheidet:

aa. Ein vereinsinterner Rechtsweg kann korporationsrechtlich durch Mitgliedschaft anerkannt werden. Der Beschwerdeführer war jedoch unstreitig zu keinem Zeitpunkt Mitglied des WBV e.V. oder DBB e.V.. Eine Anerkennung durch Mitgliedschaft scheidet demnach aus.

bb. Ferner kann ein vereinsinterner Rechtsweg durch zivilrechtliche Unterwerfung erfolgen. Eine solche Unterwerfung kann nur schriftlich erfolgen (LG Kiel Az: 9 O 283/13). Dies muss schon auf Grund der grundrechtsrelevanten Folgen für den sich Unterwerfenden gelten.

Eine Geltung der DBB Rechtsordnung über § 1 Schiedsrichterordnung scheitert zudem schon an der Bestimmtheit (ZIP 2017, 253, Urteil BGH SV Wilhelmshaven). Die WBV Schiedsrichterordnung benennt die DBB Rechtsordnung nicht. Das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot (ratio des Art. 19 I GG) ist verletzt, da das Urteil des AG Duisburg die Geltung der DBB Rechtsordnung aus § 1 WBV Schiedsrichterordnung herleitet. Die WBV Schiedsrichterordnung wurde aber auch nie durch den Beschwerdeführer anerkannt.

BGH SV Wilhelmshaven (BGH, Urteil vom 20.09.2016 - II ZR 25/15 Absatz 61) sagt im Verhältnis Norddeutscher Fußballverband - SV Wilhelmshaven zutreffend: "[...] Selbst wenn die Ausbildungsentschädigungen im weitesten Sinne der Herstellung gleicher Bedingungen dienen sollten, so betreffen sie den konkreten sportlichen Wettkampf in der Liga nicht derart selbstverständlich und unmittelbar, dass sie [...] zu den Regeln zählten, von der Befolgung gleichermaßen jeder Wettbewerbsteilnehmer (auch ohne ausdrückliche Bestimmung) ausgeht."

Gleiches gilt im hiesigen Fall für die DBB-RO bereits deshalb, da diese von der WBV Satzungsregelung, die nur den WBV RA kennt abweicht.

Die vom Amtsgericht zitierte Reitsportentscheidung (BGH 28.11.1994 II ZR 11/94)

Seite 5 des Urteils des AG Duisburg (Anlage 2)

besagt lediglich, dass Wettkampfbedingungen des zuständigen Verbands (nicht auch des übergeordneten Verbands!) durch Teilnahme am Wettbewerb konkludent anerkannt werden. Eine konkludente Unterwerfung scheidet aus, da die DBB-RO evident keine Wettkampfbestimmung des WBV (anders WBV Ausschreibung) ist.

Die Ausschreibung liefert eine explizite und abschließende Regelung, nach welchen Regeln der Wettbewerb des WBV e.V. abgehalten wird. Es bleibt daher kein Raum für eine konkludente abweichende Regelung. Es wäre Sache des Verbandes gewesen, dies zu belegen. Die Gerichte dürfen nicht auf Zuruf von einer unzulässigen Klage ausgehen. Dadurch würden nämlich vorgenannte Grundrechte verletzt.

Normen des übergeordneten Verbands bedürfen einer Grundlage in der Satzung des nachgeordneten Verbandes (hier WBV) oder einer sonstigen Anerkennung dieser Möglichkeit durch dessen Mitglied (vgl. Leitsatz von BGH Urteil 20.09.2016 II ZR 25/15).

Eine Ordnung kann nur dann anerkannt werden, wenn diese vom Verband benannt wird; also hinreichend bestimmt ist (ZIP 2017, 253, Urteil BGH SV Wilhelmshaven). Ferner darf der Verband sie nicht beliebig verändern (Reichert, Vereinsrecht, Rn 442). Der Anerkennung der DBB-Rechtsordnung steht demnach schon entgegen, dass diese mehrfach geändert wurde (Seite 1 der DBB RO). Eine konkludente Anerkennung scheidet demnach auch aus. Dynamische Verweisungen sind zudem schlichtweg unzulässig (vgl. Reichert, Vereinsrecht, Rn 477f).

Im Übrigen hat der BGH dies in der Reitsportentscheidung nur für Sportler und nicht Schiedsrichter festgelegt. Es ist fraglich, wieso die veraltete Entscheidung des BGH (vgl Reichert, Vereinsrecht, Rn 2966) auch für Schiedsrichter gelten soll. Der Westdeutsche Basketball-Verband und der DBB haben dies explizit anders geregelt. Spieler erkennen mit Passantrag die Ordnungen vertraglich an, Schiedsrichter dagegen nicht.

Anlage 29

Antrag auf Erstellung einer Teilnahmeberechtigung für Spieler
-Anlage 30-

Antrag auf Ausstellung einer Schiedsrichterlizenz
-Anlage 31-

Die explizite Regelung im Antrag auf Teilnahmeberechtigung oder Schiedsrichterlizenz lässt keinen Raum für eine konkludente Vereinbarung mit anderem Regelungsgehalt. Zudem wird eine konkludente Unterwerfung nicht mehr anerkannt (Reichert, Vereinsrecht, Rn 2966; LG Kiel 18.10.2016 9O283/13)

Auch hat das Amtsgericht falsch bewertet, dass eine vertragliche -ob konkludent oder explizit- Einigung einen Geschäftswillen hinsichtlich eines bestimmten Geschäfts voraussetzt, und in Folge dessen mit dem Urteil Art. 2 I GG iVm 20 III GG verletzt. Die Gegenseite hat zunächst versucht, die Geltung der DBB-RO aus der § 16 WBV Satzung herzuleiten:

"Die Bezugnahme in § 16 der Satzung auf die Rechtsordnung des übergeordneten DBB ist zulässig." (s. Anlage 13 Seite 2)

Dies stellt nach hiesiger Rechtsauffassung einen zumindest versuchten Prozessbetrug dar. § 16 WBV Satzung nimmt keinen Bezug auf die DBB Rechtsordnung. (s. Anlage B1 zu Anlage 13)

Dann wurde versucht, diese Geltung aus einem Antrag auf Mitgliedschaft des HOOP-CAMPS e.V. herzuleiten (s. Anlage 13 Seite 2).

Selbstverständlich binden Erklärungen, die § 26 BGB Vorstände für ihre Vereine abgeben, nur die Vereine und nicht mittelbar deren Mitglieder oder den Erklärenden. Insoweit hätte auch dem Rechtsanwalt des WBV e.V. § 164 BGB bekannt sein müssen.

Zu späterer Zeit sollte dann der Schiedsrichtererfassungsbogen maßgeblich sein. Aus diesem ergibt sich aber auch keine Geltung der DBB-RO (Anlage 21).

Im Berufungsverfahren wurden sodann weitere Vertragsschusstheorien seitens des Beklagtenvertreters präsentiert, die allesamt nicht überzeugen können (s. Anlage 34). Zunächst wurde auf Seite 1 der Anlage 34 behauptet, der Kläger habe Ordnungen mit dem Schiedsrichtererfassungsbogen anerkannt und ein Blindzitat eingefügt: "die mit dem Spielbetrieb des DBB einschließlich dessen Landesverbände und deren Gliederungen." In Anlage 21 B9 ist der original Erfassungsbogen zu sehen, wie ihn der Beschwerdeführer ausgefüllt hat. Nach hiesiger Einschätzung liegt nicht ein bloßes Versehen, sondern ein vollendeter Prozessbetrug im Sinne des § 263 StGB vor.

Erneut wurde auf den Aufnahmeantrag von HOOP-CAMPS e.V. für den WBV abgestellt, welcher den Beschwerdeführer keinesfalls bindet. Nach § 164 BGB treffen die Folgen nur den Vertretenen, nicht den Vertreter.

Auch kommt eine Geltung über die Satzung des HOOP-CAMPS e.V. keinesfalls in Betracht. Zumal HOOP-CAMPS e.V. den Beschwerdeführer auch nicht als Schiedsrichter gemeldet hat.

Dann sollte sich die Geltung der DBB RO aus der WBV Satzung ergeben. Dies ist gleichermaßen Unfug. Hierzu wurde auf S. 2 der Anlage 34 zitiert: "Satzung, Ordnungen und Entscheidungen, die der Verband im Rahmen seiner Zuständigkeit trifft und veröffentlicht, für seine Organe, Mitglieder und deren Einzelmitglieder bindend". Mit Verband kann nur der WBV gemeint sein. Es ist weder die Rede vom DBB noch vom übergeordneten Verband. Ferner werden in § 13 II WBV Satzung die Rechtsgrundlagen abschließend aufgezählt. Eine DBB-RO wird nicht genannt (s. Anlage 13 B1 WBV Satzung). Weitere Anerkenntnistheorien werden genannt. Der Beschwerdeführer hat den Eindruck, dass auch hier seitens des Beklagtenvertreters bewusst falsche Tatsachen präsentiert wurden, um die Gerichte an der Nase herum zu führen.

Es konnte also schon deshalb keine vertragliche Anerkennung vorliegen, da der Verband selbst nicht verbindlich erklären konnte, wie der Beschwerdeführer die DBB Rechtsordnung anerkannt haben sollte. Ein Vertrag kommt durch Angebot und Annahme hinsichtlich eines bestimmten Rechtsgeschäfts zustande. Bei einigen der genannten Möglichkeiten stellt sich schon die Frage, ob es nicht sogar schon am Erklärungsbewusstsein und Rechtsbindungswillen fehlt. Wer einen Schiedsrichtererfassungsbogen ausfüllt, will seine Daten mitteilen, sich aber nicht rechtlich binden (vgl. Lehrbuchfall Trierer Weinversteigerung z.B. in Brox/Walker, BGB AT). Jedenfalls kann aber von einem Geschäftswillen hinsichtlich eines bestimmten Geschäfts weder objektiv noch subjektiv die Rede sein, wenn der Verband selbst nicht weiß, wie ein Vertrag zustande gekommen sein soll. Der Kläger hat den Ausführungen der Beklagtenseite immer vollumfänglich widersprochen (s. Anlagen 29 und weitere Schreiben des Klägers). Das Bundeverfassungsgericht wird dem Berufungsführer auch zustimmen, dass es Aufgabe der Beklagten und der Gerichte gewesen wäre, zu belegen, dass der Rechtsweg zum DBB existiert. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu legitimieren, dass der Beschwerdeführer seit der ersten Instanz belegen muss, dass er die DBB RO nicht anerkannt hat. Grundsätzlich ist jedem Rechtsschutz durch die Gerichte zu gewähren. Gründe die der Zulässigkeit einer Klage entgegenstehen sollen, sind schon aus verfassungsrechtlicher Sicht seitens der Gerichte zu prüfen und zu belegen.

Das erstinstanzliche Urteil bewertet dies völlig falsch und konstruiert einen konkludenten Vertragsschluss, ohne Angebot und Annahme zu benennen. Angebot könnte zwar die Ausschreibung sein, allerdings wäre diese dann auch für den Vertragsinhalt maßgeblich. Die WBV Ausschreibung hat die Beklagte nie ins Spiel gebracht; auch der Beschwerdeführer ist sich sicher, dass in dieser keine DBB RO geregelt war. In dem Weglassen der Ausschreibung könnte ein Prozessbetrug durch Unterlassen durch die Verantwortlichen der Beklagten zu sehen sein.

Im Übrigen lehnt das Standardwerk zum Vereinsrecht von Reichert die konkludente Anerkennung von Ordnungen durch Teilnahme am Spielbetrieb ab (Reichert, Vereinsrecht, Rn 2966). Demnach wäre aber die Berufung auch auf Grund von zwingend vorgeschriebener Divergenzvorlage zulässig gewesen.

Dies kann jedoch dahinstehen, da die Beklagte eine Version der DBB Rechtsordnung vorgelegt hat,

Anlage 13 B3 DBB Rechtsordnung

die jedenfalls nicht für die maßgebliche Saison 2013/2014 galt. Die DBB RO wurde -wie der Berufungsführer inzwischen herausbekommen hat- 2012 und 2013 geändert. Der Verband konnte also weder den Vertragsschluss erklären noch den Vertragsinhalt -insbesondere welche Version der DBB RO gelten solle- wiedergeben.

Im Ergebnis wurde die DBB Rechtsordnung weder durch mitgliedschaftliche Unterwerfung unter die Satzung oder vertraglich anerkannt.

cc. Darauf kommt es jedoch nicht unbedingt an, da

aaa. der Sportrechtsweg unter Satzungsvorbehalt steht. Analog der Wesentlichkeitstheorie des Verfassungsrechts müssen Verbände den Sportrechtsweg in ihrer Satzung (Satzungsvorbehalt! - BGHZ 47,172,174; OLG München 24.03.2018 23 U 3886/15) regeln (vgl. Reichert, Vereinsrecht, Rn 3144 ff.)

Hierzu Reichert, Vereinsrecht, Rn 2966 wörtlich:

"Nur durch vertragliche Anerkennung wird die Vereinsgerichtsbarkeit für solche Personen verbindlich, die Vereinseinrichtungen benutzen, ohne die Vereinsmitgliedschaft zu haben. Diese Anerkennung kann auch dadurch geschehen, dass in Kenntnis eines Verbandsregelwerkes an einem ausgeschriebenen Sportwettbewerb durch Meldung oder durch Erlangung einer Sport- oder Spielerlaubnis teilgenommen wird. Eine früher angenommene stillschweigende Unterwerfung ist problematisch, da deren Ausmaß offen ist. Sie kann dann wirksam sein, wenn nur Einzelmaßnahmen in Betracht kommen, wie dies etwa beim Stellungnehmenden der Fall ist, der sich durch einen Rechtsbehelf der DIN-Verbandsgerichtsbarkeit unterwirft (vgl. Rdn. 2950)."

Vgl. hierzu aus BGH SV Wilhelmshaven (BGH, Urteil vom 20.09.2016 - II ZR 25/15 Absatz 49) wörtlich:

"Selbst wenn die Umsetzung einer FIFA-Entscheidung durch die Beklagte grundsätzlich unter diese Regelungen in der DFB-Satzung zu fassen wäre [...], müssten sie aber auch für Mitglieder des Beklagten, die wie der Kläger - nicht Mitglieder des DFB sind, verbindlich sein. Insoweit kommt es allein auf die Satzung des Beklagten an. Es ist Sache [...] des Vereins seinen insoweit unterworfenen Mitgliedern zu verdeutlichen, welche Rolle und gegebenenfalls Verpflichtungen er im Zusammenhang mit Regeln eines (internationalen) Dachverbands und bei Verstößen gegen dieselben hat."

Der WBV e.V. hat dies nicht getan. Es gibt keine Satzungsregelung.

Anlage 13 B1 WBV Satzung

Stattdessen sind die WBV Organe in der Satzung abschließend aufgeführt und der DBB Rechtausschuss demnach kein WBV Verbandsorgan (§ 13 WBV Satzung a.F.). Gleichsam ist die DBB RO keine Rechtsgrundlage des WBV (§16 WBV Satzung a.F. ist ebenfalls abschließend). Eine etwaig außerhalb der Satzung auffindbare Regelung betrifft den Kläger nicht (vgl. Reichert, Vereinsrecht, Rn 468). Satzungsnachrangige Ordnungen binden nur den Verein (Reichert, Vereinsrecht, Rn 479; OLG Hamm, NJW-RR 1993, 1535, 1536.

Der BGH hat zuletzt in der Entscheidung SV Wilhelmshaven klargestellt, dass Normen des übergeordneten Verbandes Mitglieder nicht bindet (BGH SV Wilhelmshaven, Urteil vom 20.09.2016 - II ZR 25/15). §34 I WBV Satzung a.F. bindet demnach nur den Rechtsausschuss.

Das Urteil des Amtsgerichts ist auch dahingehend rechtsfehlerhaft, dass der DBB Rechtsauschuss Vereinsgericht des WBV sein kann. Vereinsgerichte -wie auch andere Vereinsorgane- können (im Gegensatz zu echten Schiedsgerichten) nur durch Satzung errichtet werden. Demnach ist eine vertragliche Anerkennung nur möglich, wenn das Vereinsgericht durch Satzung errichtet ist. Denknotwendig können nur Vereinsorgane anerkannt werden, die auch existieren. § 16 WBV Satzung a.F. ist jedoch abschließend und kennt kein Organ DBB Rechtsausschuss. Die Anerkennung eines Vereinsgerichts des WBV namens DBB Rechtsauschuss käme der Anerkennung eines gleichsam nicht existenten Mondgerichts gleich.

Die DBB Rechtsordnung galt nicht für den Beschwerdeführer. Der DBB RA ist keine Rechtsmittelinstanz gegen Entscheidungen des WBV RA.

bbb. Auch wenn man irriger Weise die Geltung der DBB Rechtsordnung für den Beschwerdeführer annimmt, wäre der Sportrechtsweg erschöpft gewesen:

- Die Rechtsfolge, dass das (teilweise) Auslassen des Sportrechtsweges der Statthaftigkeit der Klage entgegensteht, bedarf einer Satzungsgrundlage oder ist unwirksam. Dies hat der BGH bereits mehrfach höchstrichterlich ausgeurteilt (Urteil BGHZ 47, 172, 175 f.; BGH SV Wilhelmshaven). Im vorliegenden Fall existiert eine solche Satzungsgrundlage nicht (s. Anlage 13 B1 WBV Satzung). Auch die DBB Rechtsordnung kennt als Folge einer Fristverletzung nur die Unzulässigkeit des Sportrechtsweges (§ 18 V DBB RO - s. Anlage 13 B3 DBB Rechtsordnung). Daraus kann jedoch nicht -wie vom AG Duisburg rechtsirrig getan- gefolgert werden, dass auch die Anrufung der ordentlichen Gerichtsbarkeit unzulässig sein soll. Ein Meinungsstreit hierüber kann jedoch entfallen, da die DBB RO mangels Eintragung im Vereinsregister jedenfalls kein Satzungsbestandteil ist und nach richtiger Auffassung auch sonst nicht für den Beschwerdeführer gilt. Dies hat das AG Duisburg falsch bewertet.

- Gemäß § 17 III DBB-Rechtsordnung ist das Rechtsmittel der Revision nur gegen Entscheidungen des WBV Rechtsausschuss gegeben. Eine Entscheidung des WBV Rechtsausschuss lag, wie im Folgenden aufgeführt wird, jedoch überhaupt nicht vor:

- Die Wahl zum Rechtsausschuss war nichtig. Dieser wurde En-Bloc gewählt.

Anlage 5: Seite 3 der Klageschrift und Anlage 7 der Klageschrif

En-Bloc-Wahlen bedürfen jedoch einer Grundlage in der Satzung. Diese existiert für den WBV nicht. Die Blockwahl des Rechtsausschusses war damit nichtig (vgl. Kammergericht Berlin, Beschluss vom 30.01.2012 Az: 25 W78/11; OLG Bremen, Beschluss vom 01.06.2011, Az: 2 W 27/11). Eine entsprechende Anwendung der §§ 241 AktG kommt nach der Rechtsprechung des BGH (BGH, Urteil vom 02.07.2007 II ZR 111/05) nicht in Betracht. Demnach ist der Beschluss (Wahl des WBV RA) nichtig und nicht bloß anfechtbar.

Der Beschwerdeführer hat die Rechtswidrigkeit der Wahl bereits in erster Instanz nachweislich gerügt.

Anlage 5: Seite 3 der Klageschrift und Anlage 7 der Klageschrif

Rechtsfolge ist die Nichtigkeit des Vereinsbeschluss; demnach der Wahl. Deshalb fehlten den Rechtsausschussmitgliedern Henke, Rau und Neumann bereits die Gerichtsbarkeit. Das Urteil des WBV Rechtsausschusses ist bloßes Scheinurteil und demgemäß nichtig.

Es bedarf keiner weiteren Ausführung, dass der Statthaftigkeit einer Klage lediglich ein satzungsgemäß besetztes Vereinsgericht entgegenstehen kann, ohne dass Grundrechte verletzt werden. Da die Wahl zum Rechtsausschuss jedoch schon nichtig war, lag keine Entscheidung des Rechtsausschusses vor. Demnach konnte schon denklogisch keine Revision (Rechtsmittel gegen die Entscheidung des WBV Rechtsausschusses; vgl. § 17 III DBB-RO) eingelegt werden. Es kann dahinstehen, ob gegen Urteile fehlerhaft besetzter staatlicher Gerichte die nächste Instanz angerufen werden muss. Die Legaldefinition der Revision in § 17 III DBB RO ist -verfassungsrechtlich wegen Art 9 I GG zwingend- maßgeblich und setzt eine Entscheidung voraus. Eine nichtige Entscheidung existiert jedoch nicht. Bereits hiernach sind vorgenannte Grundrechte durch das erstinstanzliche Urteil eklatant verletzt, da ein Eingriff nicht gerechtfertigt werden kann.

- Der Rechtsausschuss des Verbandes war darüber hinaus mit Richtern in eigener Sache besetzt (vgl. hierzu OLG Düsseldorf Urteil vom 11.10.2017 VI U (Kart) 9/17: Mitwirkung Befangener Mitglieder eines Vereinsgerichts führen zur Nichtigkeit der Entscheidung). Demnach war die Entscheidung des WBV Rechtsausschusses wegen Verstoß des Richtens in eigener Sache ("nemo iudex in sua causa") nichtig. Für die Bundesrepublik Deutschland wird das Verbot des Richtens in eigener Sache am Rechtsstaatsprinzip (Artikel 20 III GG) festgemacht. Für das Vereinsrecht wird die Regelung sogar explizit durch § 34 BGB konkretisiert. Das Verhalten des Verbandsorgans "WBV Rechtsausschuss" wird dem Verband über § 31 BGB zugerechnet. Der Verband hatte die Nichtigkeit der Entscheidung wegen Verstoß gegen elementare Grundsätze des Rechtsstaates zu vertreten und war demgemäß keineswegs schutzbedürftig.

Jedenfalls aber hat sich die Mitgliederversammlung als oberstes Organ in der Satzung des WBV dafür entschieden, den WBV Rechtsausschuss als unabhängiges Organ auszugestalten. Selbst wenn man wie einige nicht nachvollziehbare Literaturstimmen, das Richten in eigener Sache bei Vereinsgerichten zulässt, geht die Satzungsregelung auf Grund der in Art. 9 I GG verfassungsrechtlich zugesicherten Vereins- und Verbandsautonomie vor. Eine "Doppelmitgliedschaft" im Organ Rechtsausschuss und Organ "erweitertes Präsidium" ist damit satzungswidrig. Dies hat Nichtigkeit der Entscheidungen des fehlerhaft besetzten Organs zur Folge (vgl. BGH, Urteil vom 02.07.2007 II ZR 111/05). Demnach ist der Beschluss nichtig und nicht bloß anfechtbar. Jede Billigung des Abweichens durch die Gerichte von der Satzungsregelung ist ein nicht zu rechtfertigender Eingriff in die Vereins- und Verbandsautonomie aus Art. 9 I GG.

Das Urteil des Amtsgericht hat das "Richten in eigener Sache" durch das Rechtsausschussmitglied Jürgen Rau, der als Vorsitzender des Basketballkreis Düsseldorf zugleich Mitglied des erweiterten WBV Präsidiums war (§ 27 WBV Satzung) gebilligt und verletzt den Beschwerdeführer damit in seinen Grundrechten aus Art. 2 I iVm Art. 20 III GG und Art. 9 I GG, ohne dass eine Rechtfertigung möglich ist.

Anlage 13 B1 WBV Satzung - hier § 17 erweitertes Präsidium

Anlage 7 zu Anlage 5: Protokoll des Verbandstages

Ferner hat der Beschwerdeführer die Mitgliedschaft des Herrn Rau im erweiterten Präsidium in erster Instanz gerügt (s. Anlagen: Schriftverkehr der ersten Instanz).

Im Übrigen entfaltet Artikel 20 III GG dahingehend mittelbare Drittwirkung, dass das Prinzip des Richtens in eigener Sache auch für private Gerichte / Vereinsgerichte gilt. Dies muss schon deshalb der Fall sein, da der Sportrechtsweg zwingend ist. Kein staatliches Gericht, kann eine Einrede des nichterschöpften Sportrechtsweges zulassen, wenn dieser nicht ein Mindestmaß an Rechtsstaatlichkeit bietet.

Das Bundesverfassungsgericht hat in BVerfG NJW 1194, 1853 dahingehend erkannt: "Bei jedem rechtlichen Verfahren einer Verbandsinstanz, gleich ob mit Mitteln der Verbandsrechtsordnung angreifbar oder nicht, ist trotz der verfassungsrechtlich garantierten Vereinsautonomie (Art. 9 I GG) das Gebot des fairen Verfahrens als allgemeines Prozessgrundrecht zu beachten."

Das Verfahren vor dem WBV Rechtsausschuss kommt einem Inquisitionsprozess näher als einem auch nur ansatzweise rechtsstaatlichen Grundsätzen genügendem Verfahren. Herr Rau war zu einer Sitzung des erweiterten Präsidiums geladen, auf der "über die Rechtsfälle im WBV" gesprochen wurde. Anschließend ist er als Verbandsrichter des qua Satzung unabhängigen Rechtsausschuss (§ 34 WBV Satzung) aufgetreten.

Anlage 23

Anlage 6 der Anlage 5

- Es lag zu dem keine Entscheidung des WBV Rechtsausschusses vor, da diese formnichtig ist. Der WBV RA ist nach § 34 WBV Satzung an die DBB RO gebunden. Nach § 9 I 3 DBB RO und § 14 S. 2 DBB-RO sind Entscheidungen schriftlich bekannt zu machen. Die dem Beschwerdeführer zugestellte Entscheidung (Anlage 4) war jedoch nicht unterschrieben. Der WBV Rechtsausschuss hatte auch nachweislich nie getagt; nie als Organ entschieden. Die Entscheidung ist (form-)nichtig.

Im Ergebnis gibt es demnach keine Rechtfertigung für die Grundrechtseingriffe. Selbst wenn die DBB RO gegolten hätte, wäre der Rechtsweg erschöpft gewesen.

Das Urteil des Amtsgerichts hat diese Problemstellungen falsch bewertet, daher in Grundrechte des Beschwerdeführers eingegriffen, diese Eingriffe rechtsfehlerhaft gerechtfertigt und ist auch deshalb verfassungswidrig.

- Auch wäre ein Rechtsmittel zum DBB Rechtsausschuss, welcher mit Herrn Lothar Drewniok -zugleich Vizepräsident des Westdeutschen Basketballverbandes und Mitglied des DBB Rechtsausschusses- ebenfalls einen "Richter in eigener Sache" aufgewiesen hätte, unzumutbar und nach § 34 WBV Satzung satzungswidrig gewesen. Ebenso hat der DBB Rechtsausschussvorsitzende Frank-Oliver Leist als ehemaliger Versammlungsleiter des WBV Verbandstages ein Näheverhältnis zum WBV. Dies ist in der Wilhelmshaven Entscheidung des BGH wohl gemeint, wenn die Anrufung der nächsten Instanz als "reine Förmelei" bezeichnet wird (BGH Urteil vom 20.09.2016 II ZR 25/15).

c. Die Beschlüsse des LG Duisburg und BGH sind gleichsam verfassungswidrig. Diese billigen das Vorgehen des WBV Rechtsausschusses und das Urteil des Amtsgerichts.

Die mit dieser Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen greifen in das Grundrecht -Art. 2 I iVm 20 III GG auf effektiven Rechtsschutz- des Beschwerdeführers ein. Ferner ist das grundrechtsgleiche Recht aus Art. 101 I 1GG, welches Ausnahmegerichte verbietet verletzt. Eine Rechtfertigung ist wie aufgeführt nicht gegeben.

2. Auch verstößt die Nichtzulassung der Berufung gegen das Gebot des effektiven Rechtsschutzes. Demgemäß verletzen die Beschlüsse von LG und BGH den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten.

Hat der Gesetzgeber sich für die Eröffnung einer weiteren Instanz entschieden und sieht die Prozessordnung ein Rechtsmittel vor, so darf der Zugang dazu nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigenden Weise, erschwert werden (BVerfG 69 381, 385). Das Grundrecht des effektiven Rechtsschutzes ist verletzt (vgl. BVerfG 19.12.2013 1 BvR 859/13).

Im hiesigen Fall wurde der einschlägige § 511 ZPO dergestalt eingeschränkt, wodurch der Zugang zum Landgericht nicht nur erschwert, sondern ausgeschlossen wurde.

a. Der Kläger hat den Streitwert mit 1104 Euro beziffert. Das Amtsgericht hat den Streitwert auf bis zu 2.000 Euro festgelegt. Nach Entscheidung (BGH Beschluss vom 15.06.2011 Az: II ZB 20/10) liegt in der Nichtbehandlung des Antrags auf Zulassung der Berufung bei Festlegung des Streitwertes über 600,00 Euro eine konkludente Zulassung der Berufung. Die Rechtsmittelbelehrung des Amtsgerichts sieht ebenfalls eine Berufung vor. An diese Zulassung ist die folgende Instanz nach § 511 IV 2 ZPO gebunden. Der Kläger (Berufungs-/Beschwerdeführer) durfte auf die Richtigkeit des Streitwertes und die BGH Entscheidung (BGH Beschluss vom 15.06.2011 Az: II ZB 20/10) vertrauen und auf die damit jedenfalls konkludent zugelassene Berufung.

Auch wäre das AG Duisburg andernfalls zur Divergenzvorlage verpflichtet gewesen, da es von anderen Entscheidungen abweicht. Andernfalls wäre Art 101 GG verletzt (vgl. Berliner Verfassungsgericht, Entscheidung vom 01.04.2008, NJW, 2008, 3420). Da sich das Amtsgericht vermutlich rechtskonform verhalten hat, ist es anscheinend von der Zulässigkeit der Berufung ausgegangen. Hierauf durfte der Beschwerdeführer vertrauen.

b. Landgericht und BGH haben sodann den Streitwert auf maximal 300,00 Euro beziffert. Der Streitwert wurde rechtsfehlerhaft an dem Hilfsantrag aus dem sport-rechtlichen Verfahren abgelesen. Im Verfahren (BGH, Beschluss vom 06.06.2013, Az. I ZR 190/11) hat der BGH gesagt, Haupt- und Hilfsantrag seien zu addieren.

Wenigstens jedoch hätte der Streitwert aus dem Hauptantrag abgeleitet werden müssen. Wenn ein Kläger sagt, er wolle 1.104 Euro haben, hilfsweise 175 Euro, würde niemand sagen, der Kläger wolle nur 175 Euro haben.

Der BGH hat den Sachvortrag der Beklagtenseite im Rechtsbeschwerdeverfahren berücksichtigt, dass die Schiedsrichtertätigkeit des Klägers durch die Entscheidung des WBV Schiedsrichterwartes nicht weiter eingeschränkt sei. Dies wurde jedoch schon vor dem Landgericht mittels Vorlage des Ausdrucks von www.basketball-bund.net widerlegt. Nach wie vor stehen dort als Ausschlussvereine für die Schiedsrichtertätigkeit des Beschwerdeführers BG Bonn und Meckenheimer TuS.

Anlage zu Anlage 36

c. Zwei Entscheidungen wurden angegriffen: Der WBV Rechtsausschuss ist Vereinsgericht und nicht Schiedsgericht. Folglich handelt es sich um ein Verbandsorgan. Klageantrag 1 des Verfahrens beim Amtsgericht zielte auf Feststellung Nichtigkeit der Entscheidung des WBV Rechtsausschusses. Mit diesem Klageantrag wurde also zum einen die Entscheidung des WBV Schiedsrichterwartes angegriffen, zum anderen die Entscheidung des Vereinsorgans "Rechtsausschuss" als solche. Letzteres haben LG und BGH rechtsfehlerhaft bewertet und die Nichtigkeit der Entscheidung des Rechtsausschuss als solche bei der Streitwertfestsetzung unberücksichtigt gelassen. §§ 3; 511 ZPO wurden folglich verfassungswidrig angewandt.

Hier liegt der zivilprozessuale Unterschied zwischen Vereinsgericht und Schiedsgericht. Das Schiedsgericht ist neutrale Rechtsmittelinstanz. Ein Klagebegehren auf Nichtigkeit der Entscheidung eines Schiedsgerichts iSd §§ 1025 ff. ZPO erhöht demnach den Streitwert nicht. Anders ist es jedoch bei einem Vereinsgericht; hier WBV Rechtsausschuss. Dieser ist Vereinsorgan. Beschlüsse fehlerhaft besetzter Vereinsorgane müssen mit Rechtsmitteln angreifbar sein und einen eigenen Streitwert begründen. Ob ein solcher Beschluss inhaltlich richtig oder falsch ist, kann nicht maßgeblich sein.

Diesbezüglich wird folgender fiktiver Fall aufgezeigt:

"A will gegen die Entscheidung des Rechtsausschusses, welcher mit Personen, die nie gewählt wurden, besetzt ist, angreifen. Den Beschluss als solchen findet er nicht falsch, will aber nicht, dass ein Scheinrechtsausschuss urteilt."

Niemand würde ernsthaft behaupten, der Beschluss im fiktiven Fall sei nicht angreifbar. Sofern man dem BGH Beschluss folgt, müsste aber der Streitwert für den Fall 0,00 Euro betragen. Dies widerspricht der ständigen Rechtsprechung aller Gerichte, dass alles einen Streitwert haben muss. Es gibt im fiktiven Fall keinen Hilfsantrag und auch kein weiteres Klagebegehren. Die Nichtigkeit der Entscheidung des Vereinsgerichts als solche soll geltend gemacht werden.

Nach richtiger Auffassung handelt es sich daher beim Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit um eine nicht-vermögensrechtliche Streitigkeit, deren Streitwert regelmäßig mit 5.000 Euro zu beziffern ist (vgl. BGH Beschluss vom 17.11.2015 - II ZB 8/14). Dies gilt unabhängig vom Inhalt des Beschlusses des Vereinsorgans. Mit Blick auf den gemeinnützigen Charakter des WBV, der Art der Betätigung von Schiedsrichtern und dergleichen ist ein Streitwert von 1.000 Euro bis 2.000 Euro angemessen.

Der Beschwerdeführer hat innerhalb des ordentlichen Rechtsweges immer wieder geltend gemacht, die Entscheidung des WBV Rechtsausschusses sei gerade wegen der satzungswidrigen Besetzung des WBV Rechtsausschusses angreifbar, da

- diese En-Bloc gewählt wurden
- Herr Rau als Richter in eigener Sache tätig war (§ 34 WBV Satzung).

Es ist anerkannt, dass Vereinsstrafen mit einem Verlust an Ansehen einhergehen, was sich im Streitwert widerspiegeln muss (OLG Koblenz Beschluss vom 09.06.1981, 5W374/89; VerS 1991, 1329,, juris Rn 4). Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist dies bereits wegen Art. 2 I GG (allgemeine Handlungsfreiheit) erforderlich. Geld wurde dem Beschwerdeführer angeboten, was er unstreitig abgelehnt hat, da er auch die rechtswidrige Entscheidung des WBV RA und die damit verbundene Rufschädigung beseitigen wollte. Der Berufungsführer hat explizit mitgeteilt, er sei auf ein Gnadengesuch beim WBV Präsidium nicht angewiesen; er werde gegen die Entscheidung des WBV RA klagen (Anlage 9 und Anlage 6 zu Anlage 5).

e. Die Beschlüsse der Rechtsmittelinstanzen lassen außerdem das Affektionsinteresse außer Acht. Dies stellt nach hiesigem Rechtsverständnis einen nicht zu rechtfertigen Eingriff in das Grundrecht aus Art. 2 I GG (Allgemeine Entfaltungsfreiheit) dar. Dieses schützt Hobbies, Schiedsrichtertätigkeit, sportliche Betätigung und dergleichen. Die Instanzen haben verkannt, dass sportliche Betätigung gleich welcher Art (Spieler, Schiedsrichter, Trainer) regelmäßig ideellen Zwecken (sportliche Betätigung, soziale Kontakte, soziales Engagement,...) dient. Stattdessen wurde der Streitwert am reinen finanziellen Interesse festgemacht. Im Umkehrschluss würde die Auffassung des LG und BGH dazu führen, dass Schiedsrichter und andere Sportler bereit sein müssten, gegen Zahlung von Peanutsbeträgen ihr Hobby aufzugeben, da sie lediglich finanzielle Interessen verfolgen und ihre Tätigkeit als bloße Arbeit ansehen. Dies ist fernab der Realität. Auch der Beschwerdeführer würde das Verfahren nicht führen, wenn es nur um 279,00 Euro ginge. Die Beschlüsse verletzen den Beschwerdeführer folglich auch in seiner allgemeinen Handlungsfreit - Art. 2 I GG. §§ 3, 511 ZPO hätten im Lichte des Art. 2 I GG ausgelegt werden müssen und LG und BGH hätten den Charakter der sportlichen Betätigung beachten müssen.

Zudem wurde die Entscheidung des Schiedsrichterwartes nur teilweise zurückgenommen (s. Hinweisbeschluss des LG - Anlage 33).


Zwischenergebnis:
Bereits die zahlreichen Auffassungen und die vorgenannten Argumente um den Streitwert verdeutlichen, dass §§ 3, 511 ZPO zu eng und nicht verfassungskonform ausgelegt wurden und so der Zugang zur Berufungsinstanz grundrechtswidrig erschwert wurde.

cc. Zudem ist eine Berufung nach § 511 ZPO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Im vorliegenden Fall haben Landgericht und BGH dies übersehen und § 511 ZPO verfassungswidrig eingeschränkt.

Das Urteil des Amtsgerichts weicht von anderen Entscheidungen ab. Auch handelt es sich um Rechtsfragen, die mit Sicherheit wiederkehren und demgemäß für eine Vielzahl von Fällen klärungsbedürftig sind. Dies ergibt sich schon daraus, dass der WBV Fachverband für 50.000 Sportler ist; der Verbandsrechtsweg ist jedoch umstritten. Für die anderen 15 Landesverbände (und damit insgesamt rund 200.000 Basketballer) stellen sich die gleichen Rechtsfragen. Auch diesbezüglich ist das Recht auf effektiven Rechtsschutz verletzt. LG und BGH haben die Rechtslage falsch bewertet.

Exemplarisch seien genannt:

a. Das Amtsgericht geht davon aus, dass der DBB Rechtsausschuss Vereinsorgan des WBV ist, wenngleich die Satzung kein Organ DBB Rechtsausschuss kennt

Gegenmeinung:
Vereinsgerichte können nur durch Satzung errichtet werden (BGH SV Wilhelmshaven, Reichert Vereinsrecht Rn. 5172, Rn. 343, Heermann in ZIP, 2017, 253 ff.)

b. Das Amtsgericht behauptet, der Kläger hätte durch Teilnahme am Spielbetrieb Ordnungen konkludent anerkannt

Gegenmeinung:
LG Kiel, Unterwerfung unter Vereinsnormen bedarf der Schriftform (LG Kiel 18.10.2016 9O283/13)

c. Das Amtsgericht geht davon aus, der Kläger hätte durch Teilnahme am Spielbetrieb die Schiedsrichterordnung des WBV und durch die Verweisung die DBB-Rechtsordnung anerkannt.

Gegenmeinung:
nur Wettkampfregeln (hier wohl die Ausschreibung des WBV und die offiziellen Spielregeln) werden durch Teilnahme am Wettbewerb anerkannt (Reitsport BGH 28.11.1994 II ZR 11/94)

UND:
Zumutbarkeit der Kenntnisnahme und Bestimmtheit von Ordnungen notwendig (BGH SV Wilhelmshaven, Reichert, Vereinsrecht Rn. 478)

d. AG Duisburg: DBB Rechtsordnung konkludent anerkannt

h.M.: Bestimmtheit der Ordnungen ist auch bei vertraglicher Anerkennung notwendig (Reichert, Vereinsrecht, Rn 442, Rn 5172, Heermann, ZIP, 2017, 253)

e. Laut Amtsgericht wäre die Entscheidung des WBV Rechtsausschusses nicht nichtig, sondern mit Rechtsmittel zum DBB Rechtsausschuss anfechtbar gewesen

Gegenmeinung:
bislang h.M. war: Beschlüsse fehlerhaft besetzter Vereinsorgane sind nichtig; (BGH, Urteil vom 02.07.2007 II ZR 111/05) vgl. auch § 34 BGB

f. Sieht man rechtsfehlerhaft den WBV Rechtsausschuss als Gericht und nicht als Vereinsorgan, ist das Urteil dennoch nichtig.

Nichtigkeit von Urteilen im Zivilprozess: OLG Köln Ss 290/02; dem Vereinsgericht der Gegenseite fehlte die Gerichtsbarkeit auf Grund der Blockwahl, es handelt sich um ein Scheinurteil.

Amtsgericht Duisburg:

"Revision oder zulässige Rechtsmittel" hätte eingelegt werden müssen - Anfechtbarkeit der Rechtsausschussentscheidung und gerade keine Nichtigkeit

g. AG Duisburg: Rechtsmittel gegen Beschluss des Organs Rechtsausschuss

h.M. Organbeschluss kann nur nichtig oder wirksam sein; nicht anfechtbar Reichert Vereinsrecht Rn. 1124

h. Das AG verkürzt die Verjährungsfrist auf drei Jahre (nicht mehr bis Jahresende)

Wortlaut von § 195 BGB 3 Jahre zum Jahresende

AG Duisburg:
Rechtsweg angefangen aber nicht erschöpft.

h.M. dynamische Satzungsverweisungen sind nichtig (Zuletzt wurde dies in Sachen SV Wilhelmshaven vom BGH offen gelassen) - es gibt daher keinen Rechtsweg zum DBB

j. AG Duisburg lässt satzungsnachrangige Ordnung genügen

BGH:
Satzungsvorbehalt elementarer Fragen gefordert von BGH 314, 316

k. AG Duisburg lässt Verfahrenskosten in irgendeiner Ordnung genügen

BGH:
Verfahrenskosten vor Vereinsgerichten müssen in Satzung BGH 47, 172, 178

l. AG Duisburg will Ausschlussfrist außerhalb der Satzung ausreichen lassen

BGH:
Ausschlussfrist muss in Satzung BGH 47, 172, 174, Folgen der Nichtausschöpfung müssen klar und unmissverständlich in die Satzung; ohne juristische Beratung verständlich BGH 47, 172, 175 f.

m. h.M.: Sportrechtsweg muss zumutbar sein. Im hiesigen Fall würde dem schon die rechtswidrige Besetzung des DBB Rechtsausschuss (s. oben) entgegenstehen.

AG Duisburg: Man hätte einen weiteren Versuch beim DBB RA unternehmen müssen

n. die h.M. zu § 242 BGB verlangte bislang Zeit und Umstandsmoment (OLG Saarbrücken 02.04.2008 1 U 450/07-142, das AG Duisburg lässt Zeitablauf genügen

o. Regelung in Satzung des übergeordneten Verbandes nicht ausreichend (Heermann, ZIP 2017, 253, Urteil BGH SV Wilhelmshaven)

Die Zulässigkeit der Berufung auf Grund von Divergenz wäre damit zwingend gewesen (vgl. Berliner VerfG Ent. Vom 01.04.2008 NJW 2008, 3420). Das Buch Reichert, Vereins- und Verbandsrecht ist für das Vereinsrecht, was der Palandt für das BGB ist.

Die Eingriffe in die Grundrechte des Beschwerdeführers können demnach nicht durch die Einrede des nicht-erschöpften Sportrechtsweges rechtfertigt werden. § 511 ZPO hätte im Lichte des effektiven Rechtsschutzes verfassungskonform ausgelegt und angewandt werden müssen. Dies ist nicht geschehen. Auch der Zugang zum Landgericht wurde in aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise abgelehnt. Der Beschwerdeführer durfte sich auf die verfassungskonforme Auslegung durch die Gerichte verlassen; iura novit curia.

Das Urteil und die Beschlüsse verletzen den Beschwerdeführer daher in seinem Grundrecht aus Art. 2 I GG iVm 20 III GG als Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz.

cc. Ferner hat das Amtsgericht rechtsfehlerhaft eine Protestatio contra factum proprium zu Gunsten des Verbandes konstruiert. Dabei verkennt das Gericht, dass der eingeschlagene Rechtsweg beendet ist; somit kein Selbstwiderspruch hinsichtlich des Rechtsweges gegeben ist.

Anlage 1 - Urteil des AG S. 5

Das Urteil verkennt zudem, dass der Kläger den in der WBV Satzung geregelten Rechtsweg vollständig beschritten hat. Diese Möglichkeit ist jedenfalls gewohnheitsrechtlich anerkannt. Wieso daraus ein weiterer Rechtsweg zum DBB Rechtsausschuss zwingend sein soll, ist nicht ersichtlich. Auch deshalb ist effektiver Rechtsschutz nicht gegeben und der Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 I GG iVm 20 III GG verletzt.

ee. Ebenso ist der Verband keineswegs im Rahmen des § 242 BGB schutzwürdig, da er die Nichtigkeit der Entscheidung des WBV Rechtsausschuss selbst zu vertreten hat. Das Recht auf Erhebung der Einrede des nicht erschöpften Sportrechtsweges war somit verwirkt und hätte von Rechts wegen nicht mehr berücksichtigt werden dürfen.

Der WBV als Träger der Instanz "WBV Rechtsauschuss" wäre für die ordnungsgemäße Besetzung des WBV Rechtsauschusses verantwortlich gewesen. Zumal der Beschwerdeführer als Nichtmitglied auf diese überhaupt keinen Einfluss hatte.

Ferner hätte der Rechtsauschuss selbst die Satzungsregelungen -insbesondere hinsichtlich ordnungsgemäßer Wahlen und § 34 WBV Satzung- beachten müssen. Dieses Verhalten des Rechtsausschusses wiederum wird dem Verband zugerechnet (§ 31 BGB).

Im Rahmen eines effektiven Rechtsschutzes und damit angemessener Berücksichtigung des Art.. 2 I GG iVm 20 III GG können nur Einreden berücksichtigt werden, die einer Partei zustehen. Demnach ist der Beschwerdeführer auch deshalb in seinem Grundrecht verletzt.

Die Entscheidungen in Sachen Zimmermann./.WBV verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 2 I GG iVm Art. 20 III GG, ohne dass eine Rechtfertigung gegeben ist.

3. Ferner verstoßen das amtsgerichtliche Urteil und die angegriffenen Beschlüsse gegen das Verbot von Ausnahmegerichten. Es kann dahinstehen, ob das Ausnahmegericht privater oder staatlicher Natur ist. Das Verbot muss erst Recht für private Ausnahmegerichte gelten. Jedenfalls aber richtet sich das Verbot an alle Staatsorgane, Ausnahmegerichte zu installieren. Demnach sind Verweise auf solche unzulässig.

Telos des Rechts aus Art. 101 I 1 GG ist, dass durch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter das Ergebnis nicht beeinflusst werden darf (BVerfGE 95, 322, 327). Die Gerichte dürfen sich nicht über diese Zuständigkeitsregelungen hinwegsetzen, sondern haben über diese zu wachen. (BVerfGE 40, 356,361). Art. 101 I 1 GG begründet ein subjektives, grundrechtsgleiches Recht.

Der "Rechtsausschuss des Deutschen Basketball Bundes" ist aus Sicht des Beschwerdeführers ein solches Ausnahmegericht. Der Beschwerdeführer hat diesen -wie unter 1 dargestellt- nie anerkannt, wird aber vom Amtsgericht auf diesen verwiesen. Das Amtsgericht Duisburg wies die Klage mit der Begründung ab, der Kläger habe den DBB Rechtsauschuss nicht angerufen.

Sofern in der Literatur teilweise behauptet wird, Vereinsgerichte hätten nichts mit dem Verbot von Ausnahmegerichten zu (Hufen, Staatsrecht II, Grundrechte, § 21 Rn 24), ist dem von Rechts wegen entgegenzutreten. Richtig ist, dass Grundrechtsträger grundsätzlich auf das Grundrecht aus Art. 101 I 1 GG vorerst verzichten können und Vereinsgerichte anerkennen können. Dieser Grundrechtsverzicht muss allerdings auf Grund von Satzung oder vertraglicher Regelung wirksam sein. Dies ist im vorliegenden Fall nicht so (s. oben). Vielmehr ist richtig, dass Art. 101 I 1 GG, wenn er für staatliche Gerichte gilt, umso mehr (auf Grund mittelbarer Drittwirkung) für private Gerichte gelten muss - argumentum a maiori ad minus. Jedenfalls aber hätte das Amtsgericht keinesfalls an den DBB Rechtsauschuss als privates Ausnahmegericht verweisen dürfen.

Der Verweis des Amtsgerichts Duisburg an den DBB Rechtsausschuss verstößt folglich gegen das Verbot von Ausnahmegerichten. Das Amtsgericht Duisburg hat seine Zuständigkeit rechtsirrig geleugnet. Demnach verstößt das Urteil auch gegen das Verbot von Ausnahmegerichten und ist daher grundrechtswidrig. Eingriffe in Art. 101 I 1 GG können nicht gerechtfertigt werden.

Die Beschlüsse des LG Duisburg und BGH sind gleichsam verfassungswidrig. Diese billigen das Vorgehen des WBV Rechtsausschusses und das Urteil des Amtsgerichts. Zudem haben sie die zulässige Berufung abgelehnt.

4. Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz ist zudem verletzt:

Es gab aus Sicht des Beschwerdeführers bei Klageerhebung vor dem Amtsgericht Duisburg keine Frist zu beachten. Eine gesetzliche Frist oder vertraglich vereinbarte Klagefrist gab es nicht. § 242 BGB erfordert Zeit- und Umstandsmoment (Reichert, Vereinsrecht, 2124 ff.). Das Urteil des Amtsgerichts stellt nur auf das Zeitmoment ab (Anlage 1).

Ferner gab es keinen Anlass die Beklagte - Westdeutschen Basketball-Verband e.V. - als im Rahmen des § 242 BGB schutzbedürftig anzusehen. Soweit das Amtsgericht in dem angegriffenen Urteil behauptet, der Kläger hätte sein Klagerecht verwirkt gehabt, ist dies rechtsfehlerhaft und verfassungsrechtlich nicht haltbar.

Der Kläger war unstreitig nie Mitglied des Verbandes. Entsprechend scheidet ein besonderes Treuverhältnis aus der Mitgliedschaft aus. Demnach ist eine aus § 242 BGB abgeleitete Frist schon nicht gegeben. Einem Nichtmitglied sind längere Klagefristen zu gewähren (vgl. Reichert, Vereinsrecht, Rn 3131).

Das Urteil des Amtsgerichts schützt zudem die Beklagte WBV e.V., welche zugleich Trägerin der Instanz "WBV Rechtsausschuss" ist. Als Trägerin der Instanz wäre der Verband jedoch für die satzungsgemäße Besetzung des WBV Rechtsausschusses zuständig gewesen. Wie oben aufgeführt ist dies nicht geschehen ("Richten in eigener Sache" "Nichtige Wahlen zum Rechtsausschuss" "Veruntreuung der Verfahrensgebühr"). Einen Richter in eigener Sache trifft auch bei grober Unkenntnis der Sach- und Rechtslage ein Übernahmeverschulden, welches dem Verband nach § 31 BGB zuzurechnen ist. Dies hat das Amtsgericht übersehen und stattdessen der Partei, die rechtsstaatliche Prinzipien mit Füßen tritt (Richten in eigener Sachen, Wahlprinzipien,...), zugestanden, die Einrede des nicht-erschöpften Sportrechtsweges zu erheben und die Klage somit unzulässig zu machen. Auch dadurch wurde effektiver Rechtsschutz durch das AG verhindert. Zudem wurde in erster Instanz immer wieder vorgetragen, dass zwischen den Parteien noch verhandelt wurde. Eine frühere Klageerhebung demnach treuwidrig gewesen wäre (s. Anlagen zur ersten Instanz).

Das Urteil verweist zudem auf die zivilrechtliche Verjährungsregel des § 195 BGB. Nur Ansprüche verjähren innerhalb von drei Jahren zum Jahresende. Eine Klagefrist hat aber nichts mit einem Anspruch zu tun. Selbst bei analoger Anwendung der Frist wäre die Klage jedoch rechtzeitig erhoben worden.

Ferner ist festzustellen, dass § 242 BGB zu Lasten des Klägers angewandt wurde. Richtigerweise hätte § 242 BGB zu Lasten der Beklagten angewandt werden müssen. Der Verband hatte das Recht verwirkt, die Einrede des nicht-erschöpften Sportrechtsweges zu erheben. Einerseits weil das grob rechtswidrige Verhalten des WBV Rechtsausschusses dem Verband zuzurechnen ist (§ 31 BGB); ferner weil der WBV für die ordnungsgemäße Besetzung der Instanz verantwortlich war. Dieser Verpflichtung ist der Verband nicht nachgekommen. Niemand kann dem Verband ernsthaft zugestehen wollen, sich auf einen nicht-erschöpften Rechtsweg berufen zu dürfen, nachdem er diesen selbst in verwerflicher Weise vereitelt hat, da er seiner satzungsgemäßen Pflicht, seinen Rechtsausschuss satzungsgemäß zu besetzen, nicht nachgekommen ist; stattdessen wurde mit dem laut Satzung unabhängigen Organ gemeinsame Sache gemacht.

Anlage 23

Anlage 6 der Anlage 5

Es ist an diversen Stellen höchstrichterlich anerkannt, dass ein Vertrauenstatbestand nicht entstehen kann, wenn der Schuldner (hier entsprechend das Präsidium des WBV e.V.) weiß, dass der Gläubiger von dem ihm zustehenden Anspruch keine Kenntnis hat (BGH, NJW 2000,140; BAG, NJW 2001, 2907) oder der Gläubiger (hier ebenfalls die Organe des WBV e.V.) sich unredlich verhalten hat (BGH 25, 52). § 242 BGB scheidet daher schon mangels früherer Kenntnis der nichtigen Blockwahl seitens des Beschwerdeführers und der rechtswidrigen Besetzung des WBV Rechtsausschusses durch den WBV e.V. aus. Ferner ist der Verband auf Grund des unredlichen Verhaltens von Präsidium (Nicht ordnungsgemäßes Besetzen des eigenen Vereinsgerichts und des DBB RA, Einladen neutraler Vereinsrichter um über die "Rechtsfälle" zu sprechen) und Rechtsausschuss (Verstoß gegen § 34 WBV Satzung; nichtige Wahlen; § 266 StGB) nicht schutzbedürftig.

§ 242 BGB hätte im Lichte Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz ausgelegt werden müssen. Dies ist nicht geschehen. Der Beschwerdeführer ist somit in seinem Grundrecht aus Art. 2 I GG iVm 20 II GG verletzt.

5. Im Rahmen der mittelbaren Drittwirkung sind weitere Grundrechte verletzt.

a. Urteil und Beschlüsse stellen einen nicht zu rechtfertigen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit auf Art. 12 I GG des Beschwerdeführers dar. Anders als vom BGH ausgeführt, ist der Akte zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sehr wohl weiterhin in seiner Tätigkeit als Schiedsrichter eingeschränkt war. Der Ausdruck von www.basketball-bund.net benennt weiterhin zwei Ausschlussvereine, deren Spiele der Beschwerdeführer nicht pfeifen darf.

Anlagen zu Anlage 35

Die Behauptung der BGH Anwälte des WBV, eine derartige Einschränkung existiere nicht, kommt einem Prozessbetrug zumindest gefährlich nahe.

Anlage 42 Seite 4

Bereits die Nichtbeanstandung einer berufsschädigenden Behauptung eines Dritten reicht als Grundrechtseingriff (Hufen, Staatsrecht II, Grundrechte, § 35 Rn 24). Demnach führt die durch die Gerichte nichtbeanstandete Entscheidung des Schiedsrichterwartes und die damit verbundene Behauptung der Beschwerdeführer sei gesperrt, zu einem Eingriff unmittelbar in Art. 12 I GG. Dieser ist gleichsam nicht gerechtfertigt

Zudem ist das Grundrecht auf selbstbestimmtes Aussehen und Kleidung verletzt. Das Grundrecht auf selbstbestimmtes Aussehen und Kleidung ergibt sich aus Art. 2 I iVm Art. 1 I GG (Hufen, Staatsrecht II, Grundrechte, § 11 Rn 11). Der Verband kann einem selbstständigen Schiedsrichter nicht vorschreiben, wie er sich zu kleiden hat. Die Entscheidungen der Gerichte haben dies jedoch gebilligt und somit das Grundrecht mittelbar verletzt.

b. Auch das grundrechtsgleiche Recht aus Art. 103 II GG (nulla poene sine lege) ist verletzt. Dieses gilt selbstverständlich auch im Sportrecht. Art. 103 II GG entfaltet nämlich Drittwirkung hinsichtlich privater Verträge (Hufen, Staatsrecht II, Grundrechte, § 21 Rn 59). Satzung und Ordnungen des WBV sehen für fehlerhafte Schiedsrichterkleidung keine Sperre oder ähnliches vor.

Daran kann auch das perfide Vorgehen des Präsidiums des WBV nichts ändern. Dem Beschwerdeführer wurden alle Spiele entzogen. Dies kann der Verband benennen, wie er will, es ist eine Sperre (falsa demonstratio non nocet). Legitimierung durch Umbenennung wurde auch in Anlage 42 von den BGH Anwälten des WBV e.V. versucht. Auch stellt die rechtswidrige Zueignung der Verfahrensgebühr eine Verbandsstrafe dar. Der Verband hatte die Vereinsstrafe zurückgenommen, der WBV Rechtsausschuss dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten dennoch vollständig auferlegt; die Verfahrensgebühr folglich veruntreut (§ 266 StGB). Das WBV RA Mitglied Neumann hatte die übrigen Mitglieder des Spruchkörpers auf die Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Rechtsausschusses aufmerksam gemacht. Allerdings hat die Herren Rau und Henke dies nicht weiter gestört. Der Beschwerdeführer hat den Eindruck, dass das Ergebnis vom WBV Präsidium mit den Herren Rau und Henke abgestimmt wurde; ein Verfahren nur vorgespielt wurde.

Anlage 4

Auch das Einbehalten der Verfahrensgebühr können Verband und Rechtsausschuss benennen, wie sie wollen. Der Sache nach bleibt es eine gesinnungsrechtliche Bestrafung des Beschwerdeführers, für die es keine Rechtsgrundlage gibt. Art. 103 II GG ist verletzt.

Die Gerichte hätten hiergegen Rechtsschutz gewähren müssen.

d. Auch verträgt sich die Entscheidung des WBV Rechtsausschusses selbst nicht mit Recht auf effektiven Rechtsschutz und dem Verbot von Ausnahmegerichten. Der Westdeutsche Basketball-Verband e.V. hat die im Sportrechtsweg angegriffene Entscheidung zurückgenommen. Demnach hatte der Beschwerdeführer innerhalb des Sportrechtsweges weitestgehend obsiegt. Es kann dahinstehen, ob man die Kostenentscheidung an der DBB Rechtsordnung, die unstreitig für den Westdeutschen Basketball-Verband e.V. als juristische Person gilt, festmacht oder an Normen des staatlichen Rechts oder dies aus allgemeinem Rechtsprinzip herleitet. Jedenfalls ist es mit dem Rechtstaatsprinzip schlichtweg unvereinbar, wenn die obsiegende Partei ihr Recht nur gegen Bezahlung erhält.

6. Auch hinsichtlich der geforderten 104,00 Euro nebst Zinsen (Verfahrenskosten aus dem Sportrechtsverfahren) wurde dem Beschwerdeführer überhaupt kein Rechtsschutz gewährt, somit Art. 2I GG iVm 20 III GG verletzt.

Da die DBB-Rechtsordnung wie aufgeführt nicht für den Beschwerdeführer gilt und eine Verfahrensgebühr in der Satzung des WBV nicht vorgesehen ist (Verfahrenskosten bedürfen einer Satzungsgrundlage - AG Heidelberg, 21.02.2016, 29 C 230/15), hätte dem Beschwerdeführer Rechtsschutz durch die ordentlichen Gerichte gewährt werden müssen.

Sofern das Amtsgericht Duisburg eine Verwirkung durch den Kläger annimmt, wird dem entgegengehalten

a. Argumentation von oben
b. es geht bei der Verfahrensgebühr um Geld. Wieso dem Verband besonderes Vertrauen in eine Entscheidung zugestanden wird, bei der es um Geld geht, dass er sich selbst (§ 31 BGB) rechtswidrig zugeeignet hat (§266 StGB), ist nicht ersichtlich. An dieser Stelle muss das Recht des Beschwerdeführers dem rechtsfehlerhaften Vertrauen des Verbandes vorgehen.

Auch dahingehend wurde der Beschwerdeführer rechtsschutzlos gestellt, so dass Art. 2 I GG iVm 20 III GG verletzt ist.

7. Auch ist Art 2 I GG verletzt. Das Anerkennen einer Schiedsvereinbarung ist Ausdruck der Privatautonomie (BGH 03.04.2000 II ZR 373, 98; BGHZ 144, 146 ff.) Gleiches muss für das privatautonome Nichtanerkennen gelten. Durch die angegriffenen Entscheidungen wird dem Beschwerdeführer die DBB RO jedoch aufgezwungen. Die gerichtlichen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer daher auch in Art. 2 I GG.

8. Weitere Anlage:

Anlage 13 B1 WBV Satzung
Anlage 13 B 2 WBV Schiedsrichterordnung
Anlage 13 B3 DBB Rechtsordnung
Anlage 13 B4 WBV Rechtsordnung


Die Grundrechtseingriffe durch die angegriffenen Gerichtsentscheidungen sind evident; eine Rechtfertigung -wie oben ausgeführt- nicht gegeben. Insbesondere wurde dem Beschwerdeführer als Kläger Rechtsschutz durch die ordentlichen Gerichte vollständig verwehrt, ohne dass dies gerechtfertigt ist. Insbesondere wurde kein Rechtsweg zum DBB RA vertraglich anerkannt. Keinesfalls ergibt sich ein solcher aus einer angeblich anerkannten DBB-RO, da selbst bei deren Geltung ein verbandsinternes Rechtsmittel nicht gegeben wäre. Es wurde nicht richtig bewertet, dass die Entscheidung des WBV RA bereits nichtig ist. Der Sportrechtsweg somit selbst bei Geltung der DBB RO erschöpft gewesen wäre, da eine Revision laut DBB RO eine Entscheidung voraussetzt (§ 17 II DBB-RO). Ebenso hatte der Kläger wie aufgeführt sein erstinstanzliches Klagerecht nicht verwirkt. Die Verfassungsbeschwerde ist demnach auch begründet. Ferner ist die Berufung verfassungswidrig abgelehnt worden. Hinsichtlich der Berufung wurden insbesondere § 511 ZPO nicht verfassungskonform ausgelegt. Die Streitwerte aller Instanzen führen zu unerträglichen Widersprüchen, die verfassungsrechtlich auch wegen Art. 20 III GG zu beanstanden sind. Zudem hätte wie aufgeführt jedenfalls das Affektionsinteresse des Beschwerdeführers auf Grund Art. 2 I GG (sportliche Betätigung, etc.) zu einem deutlich höheren Streitwert führen müssen. Das Urteil des Amtsgerichts ist zudem verfassungskonform zu interpretieren. Landgericht und BGH haben die konkludente Berufungszulassung übersehen und verkannt, dass das AG Duisburg bei einem Streitwert unter 600,00 Euro zur Divergenzvorlage verpflichtet gewesen wäre. LG und BGH haben das Urteil der ersten Instanz damit so interpretiert und den Streitwert dergestalt festgelegt, dass sich das Amtsgericht nicht rechtskonform verhalten hätte. Bereits wegen Art 2 I GG iVm 20 II GG ist dies durch das Bundesverfassungsgericht zu beanstanden.

IV. Anträge

Der Beschwerdeführer beantragt

1. die Entscheidungen

Urteil des Amtsgerichts Duisburg vom 22.03.2018 in Sachen
Marcus Zimmermann./.Westdeutscher Basketball-Verband e.V. (Az: 49 C 2811/17)

-Anlage 1-

Beschluss des Landgerichts Duisburg 7. Zivilkammer vom 20.07.2018 in Sachen Marcus Zimmermann./.Westdeutscher Basketball-Verband e.V. (Az: 7 C 54/18)


-Anlage 2-

Beschluss des Bundesgerichtshof II. Zivilsenat vom 05.12.2018 in Sachen Marcus Zimmermann./.Westdeutscher Basketball-Verband e.V. (Az: II ZB 19/18)


-Anlage 3-

wegen Grundrechtsverletzung aufzuheben;

2. die Sache dem Amtsgericht Duisburg - hilfsweise, für den Fall, dass das Bundesverfassungsgericht lediglich die Abweisung der Berufung als verfassungswidrig einstuft, dem Landgericht Duisburg- zur erneuten Beschlussfassung vorzulegen.

Marcus Zimmermann
Beschwerdeführer

Impresssum

Hier geht es zu meinem Impressum

Datenschutz

Hier geht es zu meinen Datenschutzhinweisen

Domain kaufen

Sie wollen die Domain www.basketballverband-nrw.de kaufen?

Wenden Sie sich hierzu bei Interesse per Mail an mail/at/basketballverband-nrw.de.

Kaufpreis: 14.900 Euro Verhandlungsbasis

Umsatzsteuerrechner für alle EU Länder

Umsatzsteuer für Deutschland berechnen

Berechne die Umsatzsteuer für Deutschland und alle EU Länder schnell und kostenlos mit www.umsatzsteuerrechner.de.

Die Umsatzsteuerrechner wurden mit Javascrpt erstellt. Daher werden keine Daten an einen Server geschickt. Berechnungen der Umsatzsteuerwerte finden im Broswer des Users statt.

Umsatzsteuer für Belgien berechnen

Berechne die Umsatzsatzsteuer für Belgien.

Umsatzsteuer für Bulgarien berechnen

Berechne die Umsatzsatzsteuer für Bulgarien.

Umsatzsteuer für Dänemark berechnen

Berechne die Umsatzsatzsteuer für Dänemark.

Umsatzsteuer für Estland berechnen

Berechne die Umsatzsatzsteuer für Estland.

Umsatzsteuer für Finnland berechnen

Berechne die Umsatzsatzsteuer für Finnland.

Umsatzsteuer für Frankreich berechnen

Berechne die Umsatzsatzsteuer für Frankreich.

Umsatzsteuer für Griechenland berechnen

Berechne die Umsatzsatzsteuer für Griechenland.

Umsatzsteuer für Irland berechnen

Berechne die Umsatzsatzsteuer für Irland.

Umsatzsteuer für Italien berechnen

Berechne die Umsatzsatzsteuer für Italien.

Umsatzsteuer für Kroatien berechnen

Berechne die Umsatzsatzsteuer für Kroatien.

Umsatzsteuer für Lettland berechnen

Berechne die Umsatzsatzsteuer für Lettland.

Umsatzsteuer für Litauen berechnen

Berechne die Umsatzsatzsteuer für Litauen.

Umsatzsteuer für Luxemburg berechnen

Berechne die Umsatzsatzsteuer für Luxemburg.

Umsatzsteuer für Malta berechnen

Berechne die Umsatzsatzsteuer für Malta.

Umsatzsteuer für die Niederlande berechnen

Berechne die Umsatzsatzsteuer für die Niederlande.

Umsatzsteuer für Österreich berechnen

Berechne die Umsatzsatzsteuer für Österreich.

Umsatzsteuer für Polen berechnen

Berechne die Umsatzsatzsteuer für Polen.

Umsatzsteuer für Portugal berechnen

Berechne die Umsatzsatzsteuer für Portugal.

Umsatzsteuer für Rumänien berechnen

Berechne die Umsatzsatzsteuer für Rumänien.

Umsatzsteuer für Schweden berechnen

Berechne die Umsatzsatzsteuer für Schweden.

Umsatzsteuer für Slowakei berechnen

Berechne die Umsatzsatzsteuer für Slowakei.

Umsatzsteuer für Slowenien berechnen

Berechne die Umsatzsatzsteuer für Slowenien.

Umsatzsteuer für Spanien berechnen

Berechne die Umsatzsatzsteuer für Spanien.

Umsatzsteuer für die Tschechische Republik berechnen

Berechne die Umsatzsatzsteuer für die Tschechische Republik Tschechien.

Umsatzsteuer für Ungarn berechnen

Berechne die Umsatzsatzsteuer für Ungarn.

Umsatzsteuer für Zypern berechnen

Berechne die Umsatzsatzsteuer für Zypern.

Die Umsatzsteuerrechner sind sowohl für private als auch kommerzielle Zwecke kostenlos.