AG Bonn Westdeutscher Basketball-Verband e.V../.HOOP-CAMPS e.V.
Verfahren vor dem Amtsgericht Bonn
Der Westdeutsche Basketball-Verband e.V. verklagt derzeit HOOP-CAMPS e.V. vor dem Amtsgericht Bonn auf Zahlung von mehreren hundert Euro. HOOP-CAMPS verteidigt sich gegen die Klage.An dieser Stelle wird deutlich, wie WBV Präsident Plonka die eigenen Mitgliedsvereine anlügt. Auf dem Verbandstag 2019 sagte er fast mit Tränen in den Augen, er müsse deutlich sagen, dass der WBV in keinem Verfahren Kläger sei, sondern immer verklagt werde. Diese Leute würden nichts für den Basketball in NRW tun.
Dann sagte er noch, er wünsche sich ja, dass so ein Verfahren mal vor dem Europäischen Gerichtshof landen werde und er dort als Zeuge aussagen könne. Diese Aussage ist in mehrfacher hinsichtlich Blödsinn: Einerseits werden dort Verfahren in der Regel schriftlich geführt; andererseits kann der Präsident als Partei nicht Zeuge sein. Letzteres zeigt aber das Plonka`sche Rechtsverständnis. Bereits in der Vergangenheit wurde seitens des WBV Präsidiums mit Mitgliedern des laut Satzung unabhängigen Rechtsausschusses über Rechtsfälle beraten. Im Dritten Reich nannte man dieses Vorgehen Gleichschaltung. Von der Verbandsspitze kann doch niemand ernsthaft wollen, dass dieses Vorgehen noch weiteren Gerichten bekannt wird...
Entscheidung in Bonn – HOOP-CAMPS gewinnt in wesentlichen Fragen
Nachdem der WBV zum ersten Gerichtstermin nicht erschien, erließ das Amtsgericht Bonn ein Versäumnisurteil, dessen Kosten der Verband tragen muss.Beim zweiten Termin trug der WBV Präsident unwahr vor. Er teilte mit, dass unsere Widerklage bereits in Duisburg anhängig sei. Er benannte sogar Details.
Selbstverständlich konnte er die vom Gericht geforderten Unterlagen dann nicht beibringen. Hat der WBV Präsident (Präsident des Westdeutschen Basketball-Verbandes e.V.) nur die Unwahrheit gesagt oder sogar gelogen? Im letzteren Fall läge ein versuchter Prozessbetrug vor.
Interessant ist, dass der WBV Präsident erst auf das angeblich in Duisburg anhängig gewesene Verfahren hinwies, nachdem das Gericht mitteilte, dass das Verfahren in Bonn dann präkludiert (also unzulässig) sei.
Aus dem Urteil ergibt sich:
1. Gegen Entscheidungen des WBV Rechtsausschuss muss der DBB Rechtsausschuss nicht angerufen werden.
2. Verfahren vor dem WBV Rechtsausschuss sind gebührenfrei. Der Verband ist nicht berechtigt, eine Verfahrensgebühr zu verlangen.
3. Die vom WBV Rechtsausschuss erlassenen Urteile 2-5/2018 sind nichtig.
Gesamtkontext der Verfahren
Das Urteil aus Bonn ist ausführlich begründet. Aus dem Urteil ergibt sich indirekt auch, dass die Verfahren AG Duisburg Az: 49 C 2811/17 Zimmermann./.Westdeutscher Basketball-Verband e.V. und AG Duisburg 49C3867/17 HOOP-CAMPS e.V../.Westdeutscher Basketball-Verband e.V. rechtsfehlerhaft entschieden wurden.Das Urteil aus Bonn bestärkt also meine Rechtsauffassung und zeigt, dass meine Verfassungsbeschwerde (BVerfG Az: 2 BvR 847/19) und das Verfahren HOOP-CAMPS e.V../.Westdeutscher Basketball-Verband e.V. (aktuel BGH II ZB 122/19) zu Recht eingelegt wurden.
Es handelt sich zwar um unterschiedliche Verfahren, allerdings liegen allen Verfahren die gleichen Rechtsfragen zugrunde.
Hierzu gehören die Rechtsfragen:
1. Muss gegen Entscheidungen des WBV Rechtsausschusses der DBB Rechtsausschuss angerufen werden?
2. Darf der Verband eine Verfahrensgebühr fordern?
Das Amtsgericht Bonn hat diese Fragen im Einklang mit bisheriger BGH Rechtssprechung verneint.
Das Urteil des Amtsgerichts kann hier herungeladen werden: Urteil AG Bonn 114 C 197/19.
Rechtskraft des Urteils
Der Westdeutsche Basketball-Verband e.V. kann gegen das Urteil aus Bonn theoretisch Berufung einlegen. Praktisch würde dies jedoch zu folgender Problematik aus Sicht des WBV führen:Das AG Bonn hat gesagt, dass eine Berufung auf Grund des Streitwertes für keine Partei in Betracht kommt. Allerdings könne Berufung auf Grund divergierender Rechtsauffassungen eingelegt werden.
Wenn der WBV nun Berufung einlegt, da es divergierende Rechtsauffassungen gibt, gibt der WBV indirekt zu, dass die Berufung auch gegen die Urteile AG Duisburg Az: 49 C 2811/17 Zimmermann./.Westdeutscher Basketball-Verband e.V. und AG Duisburg 49C3867/17 HOOP-CAMPS e.V../.Westdeutscher Basketball-Verband e.V. zulässig gewesen wäre. Denn diesen Urteilen lagen wie aufgeführt die gleichen Rechtsfragen zugrunde.
Der Westdeutsche Basketball-Verband e.V. würde dann sagen, es gibt divergierende Rechtsauffassungen zu einer Rechtfrage (,wenn es für den Verband günstig ist), an anderer Stelle jedoch behaupten, es gäbe diese divergierenden Rechtsauffassungen (,wenn es für den Verband ungünstig ist,) nicht.
Der WBV hatte gesagt, die Berufung gegen die Duisburger Urteile sei nicht zulässig; die Streitwertgrenze sei nicht erreich und es gebe auch keine divergierenden Auffassungen.
Der Westdeutsche Basketball-Verband e.V. widerspräche sich im Falle der Berufung also auch hier.
Sowohl HOOP-CAMPS als auch ich persönlich haben dagegen immer klar und ohne irgendeinen Widerspruch gesagt, dass die Berufung in allen Verfahren zulässig sein muss.
Berufung des WBV
Der WBV hat die Kanzlei gewechselt. Nunmehr hat Herr Dr. Georg Engelbrecht, Saarbrücken; Berufung gegen das Urteil eingelegt. Diese hat keine Aussicht auf Erfolg.Landgericht urteilt verfassungswidrig – Beweismittel aufgetaucht
Zunächst zum Verfahren LG Bonn 5S56/20...
Der WBV hatte gegen das rechtsfehlerfreie Urteil des AG Bonn Az: 114C197/19 Rechtsmittel eingelegt. Beim Amtsgericht ist der Westdeutsche Basketball-Verband e.V. zuvor mit seiner Klage auf Zahlung vollumfäglich gescheitert; der Widerklage von HOOP-CAMPS hinsichtlich der Nichtigkeit von 4 Entscheidungen des WBV-RA wurde stattgegeben.Das LG Bonn hat die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts hinsichtlich des Leistungsantrages abgewiesen; sagt allerdings die Widerklage sei unzulässig. Damit hat das LG Bonn ein Urteil erlassen, dass an Blödsinn kaum zu übertreffen ist.
Das Urteil ist in sich selbstwidersprüchlich und eklatant rechtswidrig. Dies kann auch ohne Rechtskenntnisse nachvollzogen werden. Die Richterinnen am LG Bonn hätten wissen müssen:
- Nur rechtskräftige (nicht inzident mitentschiedene) Entscheidungen eines Gerichts können rechtswidrige Entscheidungen eines Sportrechtsausschusses beseitigen. Hierzu ist ein Feststellungsantrag auf Nichtigkeit erforderlich. Der Widerklageantrag war daher erforderlich und zulässig.
- Die Feststellung der Nichtigkeit einer Entscheidung hinsichtlich einer nichtvermögensrechtlichen Streitigkeit (es geht nicht um Geld - hier Sportrechtsentscheidungen) kann bereits denklogisch nicht kontradiktorisches Gegenteil einer Leistungsklage (es geht um Geld) sein. Auch deshalb ist die Argumentation des LG Bonn schlichtweg falsch. Ein vermögensrechtlicher Streitgegenstand ist niemals mit einem nicht-vermögensrechtlichen Streitgegenstand identisch. Streitgegenstand von Klage und Widerklage waren somit unterschiedlich. Der Widerklageantrag war somit nicht nur zulässig, sondern erforderlich.
- Ist ein Sportrechtsverfahren nicht rechtskräftig nichtig erklärt, ist ein weiteres Verfahren gleichen Inhalts beim Verbandsrechtsausschuss präkludiert. Die Richterinnen haben HOOP-CAMPS trotz etlicher Hinweise den Sportrechtsweg rechtswidrig geklaut.
- Kann das Gericht einen Leistungsantrag wegen Nichtigkeit oder eventuell auch wegen Verjährung (falls man wie der WBV die DBB RO rechtsfehlerhaft für die Parteien verbindlich sieht) abweisen, kann vom Widerkläger nicht erwartet werden, dass dieser mittels Glaskugel in die Zukunft sieht und danach disponiert. Dem steht das Rechtsstaatsprinzip entgegen. Auch dahingehend sind Urteil und Beschluss über die Anhörungsrüge LG Bonn 5S56/20 rechtsstaatlich mehr als bedenklich.
- Gegen Vereinsbeschlüsse ist das einzig zulässige Rechtsmittel die Feststellungsklage auf Nichtigkeit. Dies folgt bereits daraus, dass die Nichtigkeit sofort eintreten muss und vom Gericht nur noch mit extunc Wirkung festzustellen ist.
- Konsequenz des Urteils ist, dass ein Verband interne Sportrechtsverfahren damit verhindern kann, dass er diese willkürlich als unzulässig erklärt und danach auf Leistung klagt. Denn nach dem Unsinn im Urteil ist eine Klage auf Nichtigkeit auch evident rechtswidriger Sportrechtsentscheidungen dann immer unzulässig.
- Außerdem haben die Richterinnen im Urteil selbst geschrieben, dass die Forderung einer Verfahrensgebühr (vgl. Leistungsantrag) rechtswidrig war. Es bedarf keiner Rechtskenntnisse, um nachvollziehen zu können, dass dann natürlich auch (Sportrechts-)Entscheidungen, die Verfahren unzulässig machen wollen, weil eine rechtswidrige Verfahrensgebühr nicht bezahlt wurde, rechtswidrig sind.
- Jedenfalls war aber der Widerklageantrag nach dem unzweideutigen Wortlaut des § 256 II ZPO zulässig. Dass in Bonn drei promovierte Richterinnen am Zivilgericht nicht mit den Grundlagen der ZPO vertraut sind oder sein wollen, ist bedenklich.
Prozessbetrug
HOOP-CAMPS ist inzwischen in der Lage zu beweisen, dass das Urteil AG Duisburg 49C3867/17 HOOP-CAMPS e.V../.WBV auf einem Prozessbetrug beruht. Wir warten auf die rechtsstaatliche Verurteilung und werden dann Restitutionsklage einreichen. Die Entscheidungen aller Gerichte (Amtsgericht, Landgericht, Bundesgerichtshof und BVerfG) werden dann aufgehoben.Hinsichtlich des Vorsitzenden des Rechtsausschusses fordert HOOP-CAMPS die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis und die Beendigung seiner Richtertätigkeit. Dieser war an E-Mailverkehr beteiligt, in dem der Rechtsausschuss mit dem WBV Präsidenten rechtswidrig abgesprochen hat, dass man in dem Verfahren 7/2016 etwas tut, was man nach eigener Überzeugung nicht tun dürfe. Details werden aus prozessualen Gründen nicht genannt. Wer in seiner Freizeit Recht beugt, kann nicht Berufsrichter sein.
Kosten
Auf den Basketballverband in NRW werden krasse Kosten zukommen. Die Erstattung von Rechtsanwalts- und Gerichtskosten sind selbstverständlich. Ferner werden weitergehende Schadensersatzansprüche zu prüfen sein.Die WBV Vereine sollten prüfen, ob Mitglieder des WBV Präsidiums persönlich haften.